Rechtshänder darf sein Testament auch mit links schreiben

Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. In einem Beschluss vom 03.08.2017 hat das OLG Köln festgehalten, dass ein Rechtshänder sein Testament auch mit links schreiben darf. Hintergrund: Der Erblasser litt an Lähmungen am rechten Arm. Er hat daher ein privatschriftliches Testament mit links verfasst, welches dadurch ein für den Erblasser ungewöhnliches Schriftbild aufwies. In dem Verfahren vor dem OLG Köln herrschte nun Streit, ob das Testament wirksam war. Das OLG Köln hat dies bejaht und grundsätzlich festgehalten, dass ein Rechtshänder sein Testament auch mit links schreiben darf.

In einem solchen Fall verbleibt aber das Problem, dass der Erbe, der sich auf die Wirksamkeit des Testaments berufen möchte, notfalls nachweisen muss, dass das Testament tatsächlich eigenhändig von dem Erblasser mit links geschrieben wurde. In einem Konfliktfall wird er nämlich wegen des ungewöhnlichen Schriftbildes mit dem Einwand konfrontiert sein, das Testament sei gefälscht. In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall konnte dies der Erbe nachweisen, da der Erblasser bei der Erstellung seines Testaments einen Zeugen hinzugezogen hatte (OLG Köln v. 03.08.2017, I-2 Wx 149/17).