Dies ist ein Typoblindtext. An ihm kann man sehen, ob alle Buchstaben da sind und wie sie aussehen. Manchmal benutzt man Worte wie Hamburgefonts, Rafgenduks oder Handgloves, um Schriften zu testen. Manchmal Sätze, die alle Buchstaben des Alphabets enthalten – man nennt diese Sätze »Pangrams«. Sehr bekannt ist dieser: The quick brown fox jumps over the lazy old dog. Oft werden in Typoblindtexte auch fremdsprachige Satzteile eingebaut (AVAIL® and Wefox™ are testing aussi la Kerning), um die Wirkung in anderen Sprachen zu testen. In Lateinisch sieht zum Beispiel fast jede Schrift gut aus. Quod erat demonstrandum. Seit 1975 fehlen in den meisten Testtexten die Zahlen, weswegen nach TypoGb. 204 § ab dem Jahr 2034 Zahlen in 86 der Texte zur Pflicht werden. Nichteinhaltung wird mit bis zu 245 € oder 368 $ bestraft. Genauso wichtig in sind mittlerweile auch Âçcèñtë, die in neueren Schriften aber fast immer enthalten sind. Ein wichtiges aber schwierig zu integrierendes Feld sind OpenType-Funktionalitäten. Je nach Software und Voreinstellungen können eingebaute Kapitälchen, Kerning oder Ligaturen (sehr pfiffig) nicht richtig dargestellt werden.

30. Oktober 2024

Anmerkung zu OLG Celle, Urteil vom 29.07.2024, Az. 6 U 51/23 Was war geschehen? Die enterbten Kinder des Erblassers hatten ein ausgesetztes Vermächtnis angenommen und verlangten anschließend die Wertermittlung von Nachlassgegenständen, um ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch (Zusatzpflichtteil) geltend zu machen. Problematisch war aber, ob die Annahme des…

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11. Januar 2024

Anmerkung zu OLG München Beschluss vom 25.08.2023, Az. 33 Wx 119/23 Manchmal ist es bemerkenswert, woran eine Testierung scheitern kann. Eine Entscheidung des OLG München vom 25.08.2023 zeigt auf, dass die Formvorschriften des BGB zwingend einzuhalten sind. Was war geschehen? Eine Erblasserin hat in ihrem…

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25. März 2019

In einer bislang nur als Pressemeldung vorliegenden Entscheidung (Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15 -) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage des Verfalls von Urlaubsansprüchen befasst.

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7. Dezember 2018

In einer bislang nur als Presseerklärung vorliegenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) geurteilt, dass eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Ausschlussklausel, die ohne Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den gesetzlich garantierten Mindestlohn erfasst, insgesamt unwirksam ist (Urteil vom 18.9.2018 – 9 AZR 162/18). Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde.

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6. November 2018

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 04.10.2018 – C12/17 entschieden, dass das Recht der Mitgliedstaaten Zeiträume der Elternzeit bei der Berechnung des Jahresurlaubs anspruchsmindernd berücksichtigen darf. Die Entscheidung erging zwar zum rumänischen Recht, hat aber auch unmittelbare Auswirkungen für die deutsche Rechtslage.

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8. Oktober 2018

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 25.04.2018 (AZ: 7 AZR 520/16) seine Linie zur Kontrolle der Befristung von Arbeitszeiterhöhungen bestätigt. Danach ist für Arbeitgeber bei einer befristeten Arbeitszeiterhöhung Vorsicht geboten, da bei Fehlern die Unwirksamkeit der Befristung droht.

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30. Juni 2018

Häufig schlagen Erben eine Erbschaft voreilig aus, weil sie glauben, der Nachlass sei überschuldet. Stellt sich später die Werthaltigkeit des Nachlasses heraus, besteht die Möglichkeit, die Ausschlagung anzufechten. Das OLG Düsseldorf hat die Voraussetzungen hierzu in einem erst vor kurzem veröffentlichten Beschluss nun konkretisiert.

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17. April 2018

Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. In einem Beschluss vom 03.08.2017 hat das OLG Köln festgehalten, dass ein Rechtshänder sein Testament auch mit links schreiben darf.

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Aktuelles

Verjährung von Zinsansprüchen aus Prämiensparverträgen während der Vertragslaufzeit

Anmerkung zu LG Köln, Urteil vom 28.10.2024, Az. 22 O 361/23

Ansprüche auf Nachzahlung von Zinsen aus Prämiensparverträgen können schon vor Vertragsende verjähren. Dies hat das LG Köln in einem Urteil vom 28.10.2024 – 22 O 361/23 – entschieden und damit eine wichtige Abgrenzung zu den Fällen vorgenommen, über die der BGH bislang entschieden hat.

In dem Sachverhalt des LG Köln enthielt der Prämiensparvertrag die Klausel: „Gutgeschriebene Zins- und Bonusbeträge sind im Rahmen des S-Vermögensplanes – flexibel – nicht gebunden.“ Der Sparer war hiernach berechtigt, über gutgeschriebene Zins- und Bonuserträge sofort, also unabhängig von angespartem Guthaben, zu verfügen. Von dieser Möglichkeit hatte der Kläger im Jahre 2016 auch Gebrauch gemacht und sich sämtliche bis dahin angefallene Prämien und Zinsen i.H.v. 23.513,00 € auszahlen lassen. Die beklagte Sparkasse argumentierte, dass in einem solchen Fall die Verjährung der Ansprüche auf weitere Zinsen am Schluss des jeweiligen Jahres beginnt, für das sie angefallen sind.

Dieser Argumentation hat sich das Landgericht Köln in seinem Urteil angeschlossen. Es verkenne nicht, so das Landgericht in seiner Begründung, dass der BGH und einige Oberlandesgerichte mehrfach entschieden haben, dass in einigen Fällen unwirksamer Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen der Sparkassen die Ansprüche der Verbraucher auf das Sparguthaben einschließlich der bereits berechneten und der weiteren Zinsbeträge frühestens im Zeitpunkt der wirksamen Beendigung der Sparverträge fällig geworden seien. Diese Wertung lasse sich jedoch nicht auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt übertragen. In den höchstrichterlich bisher entschiedenen Fällen hätten die Bedingungen für den Sparverkehr zwar ebenfalls vorgesehen, dass die Zinsen (und die Prämie) zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres dem Sparkonto gutgeschrieben, dem Kapital hinzugerechnet und mit diesem vom Beginn des neuen Geschäftsjahres an verzinst würden. In den dort einbezogenen „Sonderbedingungen für S-Prämiensparen flexibel“ sei allerdings auch geregelt gewesen, dass eine Verfügung des Sparers über die gutgeschriebenen Zinsen und Prämien ausgeschlossen war, sofern dieser den Vertrag nicht kündigte. Eben dies sei hier nicht der Fall gewesen. Eine aufschiebende Fälligkeit bis zur Beendigung des Sparvertrages sei daher nicht sachgerecht.

Interessant ist das Urteil des Landgerichts Köln auch noch in anderer Hinsicht: Das Landgericht hatte davon abgesehen, das von Prof. Dr. Friedrich Thießen im Verfahren vor dem LG Dresden zum Az. 5 U 1973/20 erstellte Gutachten nach § 411a ZPO zu verwerten. Ohne sachverständige Hilfe habe sei es ihm weder möglich gewesen, die Auswirkungen der besonderen Vertragsgestaltung auf die Auswahl eines geeigneten Referenzzinssatzes zu bestimmen, noch eine Neuberechnung auf der Grundlage dieses Referenzzinssatzes vorzunehmen. Das Landgericht hatte daher zunächst einen Beweisbeschluss verkündet, wonach Prof. Dr. Tom Fischer mit der Erstellung eines neuen Gutachtens beauftragt werden sollte. Den dafür notwendigen Auslagenvorschuss hatte der beweisbelastete Kläger aber nicht eingezahlt, sodass er wegen der Ansprüche für den nicht verjährten Zeitraum beweisfällig geblieben war.

Daher hat das Landgericht die Klage im Ergebnis in vollem Umfange abgewiesen.

Vertreten wurde die beklagte Sparkasse in dem Rechtstreit von unserem Partner Bernd Klassen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Er und unser weiterer Partner Dr. Klaus Martin Klassen sind in unserer Kanzlei für das Rechtsgebiet „Bankrecht“ verantwortlich.

Bürgenhaftung für Geschäftskonto bei fehlendem Saldoanerkenntnis

Anmerkung zu OLG Köln, Urteil vom 23.05.2024, Az. 12 U 216/20

Versäumt die Bank es, den Kunden darauf hinzuweisen, dass die nicht rechtzeitige Erhebung von Einwendungen nach ihren AGB zu einem Anerkenntnis des Rechnungsabschlusses führt, kann sie ihre Forderung aus einem Kontokorrentkonto nur in der Weise begründen, dass sie ihre in die Abrechnung einbezogenen Einzelansprüche darlegt und beweist. Gelingt ihr dies auch nur hinsichtlich eines Teils ihrer Ansprüche nicht, ist ihre auf den Gesamtsaldo gerichtete Zahlungsklage als insgesamt unschlüssig abzuweisen (OLG Köln, Urteil vom 23.05.2024 – 12 U 216/20).

Mit dieser Entscheidung hat das OLG Köln jetzt einen Schlusspunkt unter ein Verfahren gesetzt, das nicht nur eine kontroverse Erörterung im juristischen Schrifttum ausgelöst hat, sondern auch von erheblicher praktischer Bedeutung ist.  In dem Verfahren hatte eine Bank einen früheren Gesellschafter und Geschäftsführer einer insolventen GmbH aus seiner Bürgschaft für ein gekündigtes Geschäftsgirokonto in Anspruch genommen. Der Beklagte hatte sich gegen seine Inanspruchnahme u.a. mit dem Einwand verteidigt, dass die Bank dem Konto über Jahre Zinsen, Gebühren und Provisionen belastet hatte, deren Berechtigung für ihn nicht (mehr) nachvollziehbar war. Zinsen, Gebühren und Provisionen waren zwar in den monatlichen Rechnungsabschlüssen auf den Kontoauszügen ausgewiesen worden, es hatte dort aber keinen Hinweis darauf gegeben, dass der Kunde Einwendungen gegen die Richtigkeit des Rechnungsabschlusses innerhalb von sechs Wochen erheben muss, andernfalls der Saldo nach den AGB der Bank als anerkannt gilt. Eines solchen Hinweises hätte es nach den eigenen – in Übereinstimmung mit § 308 Nr. 5 lit. b) BGB formulierten – AGB der Bank bedurft.

Mit seinem Einwand war der Bürge in der ersten Runde erfolglos geblieben. Zwar hatte das OLG Köln, wie zuvor schon das LG Bonn, angenommen, dass die Bank wegen des fehlenden Hinweises auf die Genehmigungsfiktion die Klage nicht auf einen anerkannten Rechnungsabschluss stützen könne. Es hatte aber gemeint, dass der Bürge nach §§ 768 Abs. 1, 676b Abs. 2 BGB mit seinen Einwendungen gegen die Belastungsbuchungen ausgeschlossen sei, weil er sie später als 13 Monate erhoben hatte. Aus diesem Grund hatte es die Berufung des Bürgen gegen das der Klage stattgebende Urteil der Vorinstanz abgewiesen (Urteil vom 28.10.2021 – 12 U 216/20, BKR 2022, 315 m. Anm. Pietzko).

Der BGH hob das Urteil des OLG auf und stellte zur Begründung klar, dass der Ausschluss des § 676b Abs. 2 BGB nur Ansprüche und Einwendungen erfasst, denen ein nichtautorisierter (vgl. § 675u BGB) Zahlungsvorgang zugrunde liegt oder die auf einer nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung eines Zahlungsauftrags beruhen. Einwendungen gegen die Belastungen des Kontos mit Zins-, Provisions- und Gebührenansprüchen der Bank zählten nicht dazu (BGH, Urteil vom 11.07.2023 – XI ZR 111/22, BGHZ 238, 18 = EWiR 2023, 513 m. Anm. Herresthal).

Da der BGH die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwies, hatte sich das OLG Köln erneut mit dem Fall zu befassen und entschied nun:

Es sei dem Beklagten nach Maßgabe des Urteils des BGH nicht verwehrt, den Saldo des letzten Rechnungsabschlusses insoweit zu bestreiten, als darin Gebühren-, Zins- und Provisionsansprüche der Bank erfasst seien.  Soweit im Übrigen der Einwendungsausschluss gemäß §§ 768 Abs. 1, 676 Abs. 2 BGB zur Anwendung komme, wäre es Sache der Bank gewesen, konkret vorzutragen, welcher Kontokorrentsaldo zum Abschlussstichtag netto – also ohne Berücksichtigung der Gebühren-, Zins- und Provisionsansprüche – bestanden hat. Auf den entsprechenden Hinweis des Senats hatte die Bank indes erklärt, dass eine Berechnung nicht mehr möglich sei. Dies ist nachvollziehbar: Da gem. § 355 Abs. 1 HGB die Gebühren-, Zins- und Provisionsansprüche am Ende jeder Rechnungsperiode dem Kapital zugeschlagen und fortan zusammen mit diesem verzinst werden, hätte eine Neuberechnung bei der Eröffnung des Kontos ansetzen müssen. Das kann bei einem Geschäftskonto, das wie hier über Jahre bestand, mit vertretbarem Aufwand nicht durchgeführt werden, zumal als Ergebnis einer solchen Berechnung eine – wenn überhaupt – nur erheblich geringere Forderung verblieben wäre.

Daher wies das OLG Köln die Klage letztlich ab.

Vertreten wurde der Beklagte in dem Rechtsstreit von unserem Partner Bernd Klassen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Üblicherweise vertritt er die Interessen der Zahlungsdienstleister. Wie diese es besser machen sollten als die Klägerin im vorliegenden Fall, hat er in seiner Urteilsanmerkung zu BGH vom 28.01.2014 – XI ZR 424/12 in der BKR 2014, 262 ff. dargelegt. Rechtsanwalt Bernd Klassen und unser weiterer Partner Rechtsanwalt Dr. Klaus Martin Klassen sind in unsrer Kanzlei für das Rechtsgebiet „Bankrecht“ verantwortlich.

Beinhaltet die Annahme eines Vermächtnisses einen stillschweigenden Verzicht auf einen (Zusatz-)Pflichtteil?

Anmerkung zu OLG Celle, Urteil vom 29.07.2024, Az. 6 U 51/23

Was war geschehen?

Die enterbten Kinder des Erblassers hatten ein ausgesetztes Vermächtnis angenommen und verlangten anschließend die Wertermittlung von Nachlassgegenständen, um ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch (Zusatzpflichtteil) geltend zu machen. Problematisch war aber, ob die Annahme des Vermächtnisses durch die enterbten Kinder des Erblassers als stillschweigender Verzicht auf den Zusatzpflichtteil gewertet werden konnte. Das Landgericht hatte entschieden, dass in der bloßen Annahme des Vermächtnisses ein solcher Verzicht vorliegt, ohne dass die Kinder ausdrücklich auf ihren Anspruch verzichtet hatten.

Grundsätze/Gesetzeslage:

§ 2307 BGB regelt das Verhältnis zwischen Vermächtnis und Pflichtteil für pflichtteilsberechtigte Erben. Grundsätzlich hat ein Pflichtteilsberechtigter das Recht, seinen Pflichtteil zu verlangen, wenn er ein Vermächtnis ausschlägt. Nimmt er das Vermächtnis an, entfällt sein Anspruch auf den Pflichtteil insoweit, wie der Wert des Vermächtnisses den Pflichtteil abdeckt. Reicht der Wert des Vermächtnisses nicht aus, bleibt ihm ein Anspruch auf den sogenannten Zusatzpflichtteil, um die Differenz zu seinem Pflichtteil auszugleichen. Ein Verzicht auf den Zusatzpflichtteil ist grundsätzlich möglich und bedarf auch keiner besonderen Form. Das bedeutet, dass ein Verzicht auf den Zusatzpflichtteil sowohl schriftlich als auch mündlich oder stillschweigend erklärt werden kann.

Die Entscheidung:

Das OLG Celle entschieden, dass ein stillschweigender Verzicht auf den Zusatzpflichtteil nach § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB strengen Anforderungen unterliegt und nicht allein aus der Annahme eines Vermächtnisses abgeleitet werden kann.  Es stellt klar, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht verpflichtet ist, bei Annahme des Vermächtnisses ausdrücklich zu erklären, dass er sich den Zusatzpflichtteil vorbehält. Ein bloßer zeitlicher Abstand zwischen der Annahme eines Vermächtnisses und der Geltendmachung des Zusatzpflichtteils reicht nicht aus, um einen Verzicht anzunehmen. Bei der Prüfung eines Verzichts müssen sämtliche Begleitumstände sorgfältig berücksichtigt werden und ein solcher Verzicht darf nur in Ausnahmefällen angenommen werden.

Kommentar:

Das Urteil stärkt den Schutz der Pflichtteilsberechtigten und verhindert, dass diese ungewollt oder stillschweigend auf ihren Anspruch verzichten, wenn sie ein Vermächtnis annehmen. Es schafft mehr Rechtssicherheit in Erbfällen, in denen Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche nebeneinander bestehen und wird relevant, wenn es darum geht, Ansprüche auf einen Zusatzpflichtteil nach dem Erhalt eines Vermächtnisses geltend zu machen. Vorsorglich sollte aber bei Annahme eines Vermächtnisses ausdrücklich erklärt werden, dass die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen vorbehalten bleibt.

Das Rechtsgebiet „Erbrecht“ wird in unserer Kanzlei verantwortlich von Herrn Rechtsanwalt Dr. Klaus Martin Klassen, Fachanwalt für Erbrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht, bearbeitet.

BGH: Prozesskosten für alle Eigentümer (19.07.2024)

Es klingt ungerecht: Auch diejenigen Wohnungseigentümer, die im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) klagen und gewinnen, müssen sich an den Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft beteiligen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in dem hierzu besprechenden Urteil entschieden. Warum ist das so und haben die Wohnungseigentümer, die das Verfahren gewonnen haben, eine andere Möglichkeit dieses Ergebnis zu vermeiden?

Was war geschehen? Eine GdWE verlor eine von verschiedenen Wohnungseigentümern erhobene Beschlussklage, die Prozesskosten musste die GdWE tragen. Kurze Zeit danach beschließen die Eigentümer, diese Prozesskosten durch eine Sonderumlage zu finanzieren. Je Wohnungseigentumseinheit sollte (entsprechend der Kostentragungsregelung der Gemeinschaftsordnung) ein Betrag von 800,00 EUR gezahlt werden, auch von den Eigentümern, die im Vorprozess erfolgreich waren. Die Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 2019 sieht vor, dass Verwaltungskosten zu gleichen Teilen auf die Wohnungseigentumseinheiten umgelegt werden. Gegen diesen Beschluss erhoben die im Vorprozess erfolgreichen Eigentümer erneut Beschlussklage. Sie vertreten die Auffassung, es würde ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen, sie an den Prozesskosten zu beteiligen.
Grundsätze: Der BGH klärt in der Entscheidung eine bislang umstrittene Rechtsfrage vor dem Hintergrund der WEG-Reform, die mit Wirkung zum 01.12.2020 in Kraft getreten ist. Waren Beschlussklagen bis zum 30.11.2020 gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu erheben, sind sie ab dem 01.12.2020 gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 WEG gegen die GdWE zu erheben. Daraus ergeben sich im Hinblick auf die Kostentragungspflicht der einzelnen Eigentümer im Falle einer erfolgreichen Beschlussklage erhebliche Konsequenzen.
Die Entscheidung: Der BGH hält zunächst fest, dass auch die Kosten, die der Gemeinschaft in einem Beschlussklageverfahren auferlegt werden, Verwaltungskosten sind. An Verwaltungskosten sind jedoch nach § 16 Abs. 2 S. 1 WEG sämtliche Wohnungseigentümer unabhängig von der Parteistellung im Vorprozess zu beteiligen. Den bis dahin vertretenen gegenteiligen Auffassungen und deren Argumenten, die hier im Detail nicht abgearbeitet werden sollen und müssen, folgt der BGH nicht. Insbesondere stellt er klar, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber im Zuge der WEG-Reform dieses Problem übersehen habe, sodass es bei der klaren Zuordnungd er Prozesskosten zu den Verwaltungskosten zu verbleiben habe.
Kommentar: Es bleibt bei den obsiegenden Eigentümern ein nachvollziehbares ungutes Gefühl. Damit stellt sich die Frage, was die anfechtenden Wohnungseigentümer denn hätten tun können. Handelt es sich bei den Prozesskosten um Verwaltungskosten, so hätte die Möglichkeit bestanden, gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG die Prozesskosten abweichend von dem in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten (aber auch dem gesetzlichen) Verteilungsschlüssel  zu verteilen. Hierzu hätte es eines eigenständigen Beschlusses vor Erhebung der Sonderumlage bedurft. Solange eine Beschlussfassung zur Änderung der Kostenverteilung aber nicht erfolgt ist, entspricht es nach der nunmehr höchstrichterlichen Rechtsprechung ordnungsgemäßer Verwaltung, bei der Beschlussfassung über eine Sonderumlage zur Finanzierung von Prozesskosten den geltenden Kostenverteilungsschlüssel anzuwenden.

Das Rechtsgebiet wird verantwortlich in unserer Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt Ralf Schweigerer, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bearbeitet, sprechen Sie ihn gerne auf die Problematik an.

„Eine Überschrift ist keine Unterschrift“

Anmerkung zu OLG München Beschluss vom 25.08.2023, Az. 33 Wx 119/23

Manchmal ist es bemerkenswert, woran eine Testierung scheitern kann. Eine Entscheidung des OLG München vom 25.08.2023 zeigt auf, dass die Formvorschriften des BGB zwingend einzuhalten sind.

Was war geschehen? Eine Erblasserin hat in ihrem handschriftlichen Testament ihren Neffen zum Alleinerben einsetzen wollen. Sie schrieb hierzu folgendes handschriftliche Testament:

„10.03.2022

Testament! Ich … vermache alles was ich habe.

Mein Sparbuch-Konto Raiffeisenbank …

Versicherung bei der Züricher Versicherung …

(„Unterschrift“ der Erblasserin)

an Herrn … (Beschwerdeführer)

… Anschrift“

Problematisch war, dass sich die „Unterschrift“ der Erblasserin nicht unter dem vollständigen Testament, sondern mittendrin und insbesondere vor der Benennung des Neffen als Erbe befand.

Die Entscheidung: Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Diese Formvorschriften sind zwingend. Werden sie nicht eingehalten, ist das Testament gemäß § 125 BGB nichtig. Die Vorschrift dient dazu, dass der Erblasser sich seiner Erklärung bewusst sein soll. Darüber hinaus dient die Unterschrift dazu, Entwürfe oder Skizzen von der tatsächlich gewollten letztwilligen Verfügung abzugrenzen. Die Unterschrift muss den Urkundentext räumlich abschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen sichern.

Diese zwingenden Formvorschriften wurden nach der Auffassung des OLG München nicht eingehalten. Die „Unterschrift“ hatte die Erblasserin vor der Benennung des Erben gesetzt und somit mittig in das Testament. Das Testament war damit nichtig und es trat die gesetzliche Erbfolge ein.

Kommentar: Eigentlich ist es eindeutig: Nach allgemeinem Sprachgebrauch schließt eine Unterschrift eine Erklärung ab und hat damit unter der Erklärung selbst zu stehen. Ansonsten hieße es nicht Unterschrift. Jeder Testierende sollte auf diese einfach einzuhaltende Formvorschrift achten. Hier gilt wie immer bei privatschriftlichen Testamenten der generelle Rat, die Verfügung durch einen verständigen Dritten – am besten durch einen auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt – gegenlesen zu lassen. Dieser prüft nicht nur die Formgültigkeit, sondern gleich auch den Inhalt. Die Kosten für diese Erstberatung sind gering und „jeden Cent wert“. Der hier „leer“ ausgegangene Neffe wird diese Auffassung sicherlich teilen.

Das Rechtsgebiet „Erbrecht“ wird in unserer Kanzlei verantwortlich von Herrn Rechtsanwalt Dr. Klaus Martin Klassen, Fachanwalt für Erbrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht bearbeitet.

„Lügen haben kurze Beine – Es kommt drauf an“

Anmerkung zu BGH Urteil vom 25.10.2023, Az.: VIII ZR 147 / 22

Immer wieder sorgt die Frage unwahrer Tatsachenbehauptungen durch eine Partei im Rahmen prozessualer Auseinandersetzungen für ein hohes Erregungslevel und zu Fragestellungen im Hinblick auf die sich hieraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in der vorgenannten Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob eine unwahre Tatsachenbehauptung eines Mieters einen Grund für eine ordentliche Kündigung darstellen könne. Und es kam, wie es kommen musste, die eindeutige Vorgabe des BGH lautete: „Es kommt darauf an“.

Was war geschehen? Eine Vermieterin hatte den Mietern aufgrund vertragswidriger Hundehaltung das Wohnraummietverhältnis ordentlich gekündigt und schließlich Räumungsklage erhoben. Vor dem Amtsgericht trugen die Mieter vor, der eigentliche Grund der Kündigung seien Verkaufsabsichten der Vermieterin, deren Verkaufserlös sich im Falle eines Leerstands deutlich erhöhen würde. Letztlich wolle die Vermieterin die Mieter aus dem Haus „herausmobben“. Dies zeige sich auch daran, dass der Hausverwalter mit ausländerfeindlichen Äußerungen die Mieter beleidigt habe. Wahrheitswidrig behaupteten die Mieter im Rahmen einer Anhörung vor dem Amtsgericht, man habe ein Verkaufsgespräch der Vermieterin mit einem Kaufinteressenten zufällig mitgehört, aus dem sich die Verkaufsabsicht der Vermieterin ergeben würde und der Interessent nur kaufen würde, wenn alle Mieter ausgezogen sein. Diese Behauptung war falsch und die Vermieterin kündigte im Räumungsprozess aus diesem Grunde ein weiteres Mal. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht gab der Klage statt und hiergegen richtete sich die Revision der Mieterin.

Grundsätze: Der BGH wiederholt in der Entscheidung zunächst seine ständige Rechtsprechung zum berechtigten Interesse des Vermieters an einer ordentlichen Kündigung im Sinne von § 573 Abs. 1 BGB. Dabei betonte er noch einmal, auch bei einer schuldhaften Pflichtverletzung des Mieters sei das berechtigte Interesse des Vermieters nur anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. In diese Würdigung sei auch ein vorangegangenes vertragswidriges Verhalten des Vermieters einzubeziehen, insbesondere dann, wenn es das nachfolgende vertragswidrige Verhalten des Mieters provoziert habe. Auch eine etwaige unberechtigte vorherige Kündigung des Vermieters könne von Bedeutung sein.

Die Entscheidung: Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze müsse die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben werden, denn das Landgericht habe zwar zu Recht festgestellt, dass bewusst unrichtiges Vorbringen eines Mieters innerhalb eines Mietrechtsstreits eine eine ordentliche Kündigung begründende Pflichtverletzung darstellen könne. Das erhebliche Interesse eines Vermieters dürfe allerdings nicht ohne weiteres angenommen werden, vielmehr müssten nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen sämtliche Umstände des Einzelfalles in ihrer Gesamtschau betrachtet und gewürdigt werden. Dazu zähle auch vorangegangenes vertragswidriges Verhalten des Vermieters und die Prüfung der Frage, ob sich bei Vorliegen eines vorangegangenen vertragswidrigen Verhaltens des Vermieters eine Pflichtverletzung des Mieters in einem milderen Licht darstellen würde. Vorangegangenes vertragswidriges Verhalten der Vermieterin (hier etwa Beleidigungen über ihren Hausverwalter) sei durch das Landgericht nicht geprüft worden und aus diesem Grunde mangele es an der notwendigen Aufklärung, Bewertung und Abwägung. Daher wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Kommentar: Die Frage des berechtigten Interesses an der Kündigung des Mietverhältnisses ist also im Beratungsgespräch vor Ausspruch einer Kündigung umfassend zu beleuchten. Mit Vermietern als Mandanten ist insbesondere die Frage eines vorherigen Vermieter-Verhaltens zu erörtern und darauf hinzuweisen, dass unter Umständen ein solches Verhalten trotz Pflichtverletzung durch den Mieter zum Wegfall eines berechtigten Interesses führt und eine Kündigung unwirksam ist. Das Landgericht Bonn (Beschluss vom 19.04.2023 – 6 T 11 / 23) hatte in einem Fall, in dem der Vermieter einer Wohnung dem Mieter fristlos gekündigt hatte, weil der Mieter ein bewusst falsch angefertigtes Lärmprotokoll vorgelegt hatte, die fristlose Kündigung als wirksam angesehen. Dort hatte allerdings der Mieter bereits mehrere Abmahnungen wegen seines Verhaltens gegenüber anderen Mitmietern erhalten und kritische Verhaltensweisen des Vermieters konnten im Rahmen der durchgeführten Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht festgestellt werden.

Das Rechtsgebiet wird verantwortlich in unserer Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt Ralf Schweigerer, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bearbeitet, sprechen Sie ihn gerne auf die Problematik an.

 

BGH: Keine Beschwerdeberechtigung des Pflichtteilsberechtigten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 19. Juli 2023 (Aktenzeichen IV ZB 31/22) eine wichtige Entscheidung im Bereich des Erbrechts gefällt. In dem Fall forderte ein Pflichtteilsberechtigter von einem Notar, der vom Erben mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt wurde, die Erstellung dieses Verzeichnisses. Der Notar hatte den Auftrag von dem Erben zwar angenommen, das Nachlassverzeichnis jedoch nicht erstellt.

Der BGH entschied, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Auskunftsanspruch gegen den Erben geltend machen muss und nicht direkt gegen den Notar vorgehen kann. Diese Entscheidung klärt, dass der Pflichtteilsberechtigte keine Beschwerde gemäß § 15 II BNotO gegen den säumigen Notar einlegen kann, da der Auskunftsanspruch sich gegen den Erben richtet.

Diese Entscheidung ist von entscheidender Bedeutung für die Praxis, da sie die Rollen von Erben, Pflichtteilsberechtigten und Notaren im Rahmen der Erstellung von Nachlassverzeichnissen klar definiert. Der Pflichtteilsberechtigte hat keine Möglichkeit, auf den Notar einzuwirken. Er kann seinen Auskunftsanspruch nur gegen den Erben geltend machen und notfalls mit Zwangsmitteln versuchen durchzusetzen.

Das Rechtsgebiet „Erbrecht“ wird in unserer Kanzlei verantwortlich von Herrn Rechtsanwalt Dr. Klaus Martin Klassen, Fachanwalt für Erbrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht bearbeitet.

RA Schweigerer erneut im DAV-Vorstand

Mit Freude und Stolz dürfen wir an dieser Stelle publizieren, dass unser Sozius, Rechtsanwalt Ralf Schweigerer, in der Mitgliederversammlung des Deutschen Anwaltvereins (DAV) am 14.06.2023 im Rahmen des Deutschen Anwaltstag 2023 in Wiesbaden in den Vorstand des DAV mit großer Mehrheit wiedergewählt wurde. Wir freuen uns mit unserem Sozius über diesen Vertrauensbeweis und wünschen ihm für die weitere Amtsperiode Glück und Erfolg.

Wir suchen SIE zur Verstärkung unseres Teams

Sie haben gerne Kontakt mit Menschen und interessieren sich für rechtliche Problemlösungen? Sie möchten unsere hoch qualifizierten und spezialisierten Rechtsanwält:innen bei interessanten Rechtsfällen und bei deren Zusammenarbeit mit unseren Mandant:innen unterstützen? Dann sind Sie in unserem Team genau richtig!

Wir sind eine mittelständisch geprägte und zivilrechtlich ausgerichtete Sozietät im Herzen von Bonn mit 8 Berufsträger:innen und einem großartigen Team von Mitarbeiter:innen.

Wir suchen weitere motivierte Teammitglieder mit Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten in Voll – und Teilzeit.

Ihre Aufgabe besteht in der eigenständigen Führung eines Dezernats inklusive aller berufstypischen Tätigkeiten an einem modernen Arbeitsplatz in einem gut funktionierenden Team. Sie arbeiten bei uns selbstständig und eigenverantwortlich mit einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt im Team auf Augenhöhe. Ein gutes Arbeitsklima und Wertschätzung sind für uns selbstverständlich.

Was Sie mitbringen sollten:

  • Sie haben eine abgeschlossene Berufsausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten
  • Sie haben Spaß an Ihrer Arbeit und sind ein Teamplayer
  • Sie verfügen über ein gutes schriftliches und sprachliches Ausdrucksvermögen sowie über gute EDV-Kenntnisse
  • Sie sind ein Organisationstalent und bringen Motivation und Lernbereitschaft für neue Arbeits- und Aufgabengebiete mit

Was Sie bei uns bekommen:

  • Eine anspruchsvolle Tätigkeit in unserer Kanzlei mit flachen Hierarchien
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Rücksichtnahme auf persönliche Bedürfnisse durch Flexibilität im Hinblick auf die Wochenarbeitszeit sowie die Möglichkeit, auch im Home-Office zu arbeiten
  • Eine attraktive Vergütung und eine großzügig bemessene Anzahl von Urlaubstagen
  • Ein sehr zentral gelegenes und gut angebundenes Büro in einem modernen Neubau im Herzen der Bonner Innenstadt
  • Freude an der Arbeit und eine angenehme Arbeitsatmosphäre gehören bei uns zum Berufsalltag.

Sie fühlen sich angesprochen? Dann freuen wir uns darauf, mit Ihnen in Kontakt zu kommen. Sie erreichen uns telefonisch unter 0228 982100 oder per Mail an .

Ausbau und Verstärkung des Teams

Das Jahr 2023 beginnt für unsere Kanzlei wie für unsere Mandantinnen und Mandanten hervorragend. Wir verzeichnen erheblichen Zuwachs an Kolleginnen und Kollegen, die nunmehr, gemeinsam mit uns, Ihnen, den Mandantinnen und Mandanten, in der gewohnten Qualität der Kanzlei Dr. Klassen + Partner mbB mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Konnten wir bereits im Herbst des vergangenen Jahres Frau Rechtsanwältin Rebecca Arnt, die schon als Referendarin für uns tätig war, als neue Kollegin mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht begrüßen, so hat sich nunmehr auch der erfahrene Kollege Michael Friedrich, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie für Familienrecht mit Jahresbeginn der Sozietät angeschlossen. Herr Kollege Friedrich verstärkt vor allem unser immobilienrechtliches Dezernat.

Gleichzeitig begrüßen wir, gleichfalls ab dem 01.01.2023, als versierte Fachkräfte Frau Daniela Prison und Herrn Marko Nolden in unserem Team.

Allen neuen Mitgliedern unseres Teams ein herzliches Willkommen.