Neues zum Urlaubsrecht
In einer bislang nur als Pressemeldung vorliegenden Entscheidung (Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15 -) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage des Verfalls von Urlaubsansprüchen befasst.
In einer bislang nur als Pressemeldung vorliegenden Entscheidung (Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15 -) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage des Verfalls von Urlaubsansprüchen befasst.
In einer bislang nur als Presseerklärung vorliegenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) geurteilt, dass eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Ausschlussklausel, die ohne Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den gesetzlich garantierten Mindestlohn erfasst, insgesamt unwirksam ist (Urteil vom 18.9.2018 – 9 AZR 162/18). Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 04.10.2018 – C12/17 entschieden, dass das Recht der Mitgliedstaaten Zeiträume der Elternzeit bei der Berechnung des Jahresurlaubs anspruchsmindernd berücksichtigen darf. Die Entscheidung erging zwar zum rumänischen Recht, hat aber auch unmittelbare Auswirkungen für die deutsche Rechtslage.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 25.04.2018 (AZ: 7 AZR 520/16) seine Linie zur Kontrolle der Befristung von Arbeitszeiterhöhungen bestätigt. Danach ist für Arbeitgeber bei einer befristeten Arbeitszeiterhöhung Vorsicht geboten, da bei Fehlern die Unwirksamkeit der Befristung droht.