AG Köln: Formularzwang für Überweisungsaufträge wirksam

Eine Bank oder Sparkasse kann in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen, dass der Kunde für die Erteilung schriftlicher Überweisungsaufträge die von ihr zugelassenen Überweisungsträger zu nutzen hat. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht Köln in einem Urteil vom 07.01.2020 (147 C 202/19). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein in Untersuchungshaft sitzender Kunde sein kontoführendes Institut, eine Sparkasse, mittels eines einfachen Schreibens beauftragt, sein Kontoguthaben auf eine Bankverbindung seiner Mutter zu überweisen. Sein Konto war mit einer Pfändung belastet und wurde als Pfändungsschutzkonto geführt. Die Sparkasse führte die Überweisung nicht aus und zahlte stattdessen nach Ablauf der Frist gem. §§ 835 Abs. 4, 850k Abs. 1 S. 3 ZPO das Guthaben an den Pfändungsgläubiger aus. Zur Begründung für ihre Weigerung, die Überweisung an die Mutter auszuführen, berief sie sich auf ihre Bedingungen für den Überweisungsverkehr. In diesen hieß es unter Ziffer 1.3., dass „der Kunde (…) der Sparkasse einen Überweisungsauftrag mittels eines von der Sparkasse zugelassenen Vordrucks oder in der mit der Sparkasse anderweitig vereinbart Art und Weise (z.B. per Online-Banking)“ erteilt.

Anders als das OLG Frankfurt in einer Entscheidung aus dem Jahre 2015 (9 W 1/15, BeckRS 2015, 3434) angenommen hatte, hielt das Amtsgericht Köln die Klausel für wirksam. Es sah in ihr insbesondere keinen Verstoß gegen das Verbot des § 309 Nr. 13 lit. BGB. Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, die für Anzeigen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, eine strengere Form als die Textform vorschreiben. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift, so das Amtsgericht Köln, erfasse nur solche Erklärungen oder Anzeigen, die der Kunde zur Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Klauselverwender vornehme, um seine Rechtsposition gegenüber diesem zu wahren (z.B. Mängelanzeigen, Mahnungen, Kündigungen, Anfechtungen oder Rücktritte). Hiervon abzugrenzen seien Erklärungen des Kunden im Rahmen eines intakten Vertragsverhältnisses, zu denen auch Aufträge eines Kunden an seine Sparkasse, wie der von der streitgegenständliche Klausel erfasste Überweisungsauftrag, gehörten. Solche Erklärungen dienten nicht der Wahrung einer Rechtsposition des Kunden gegenüber der Sparkasse, sondern seien Ausdruck einer vertragsgemäßen Nutzung einer zwischen den Parteien vereinbarten Bankdienstleistung. Eine Verpflichtung, für derartige Erklärungen sparkasseneigene Formulare zu benutzen, stelle für den Kunden keine Barriere für die Rechtsdurchsetzung dar, vor der das Klauselverbot des § 309 Nr. 13 BGB den Kunden schützen wolle.

Die beklagte Sparkasse wurde in dem Rechtsstreit von unserem Partner Bernd Klassen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertreten. Für Fragen zum Zahlungsverkehr sprechen Sie gerne ihn oder unseren weiteren Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Dr. Klaus Martin Klassen, an.