ERBRECHT

Als Kanzlei im Bereich des Erbrechts bieten wir umfassende Dienstleistungen zur Sicherstellung einer reibungslosen und Ihren Wünschen entsprechenden Vermögensübertragung. Unsere Expertise erstreckt sich über alle Facetten der Erbfolge und des Vermögenserhalts, von der Erbfallplanung bis hin zur Nachlassabwicklung.

Ihre Rechtsanwälte

Erbfallplanung durch Beratung bei der Errichtung von Testamenten und Erbverträgen

Die strategische Erbfallplanung bildet das Fundament für eine wohlüberlegte Vermögensübertragung und dient der Vermeidung potenzieller Konflikte unter den Erbberechtigten. Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf die Konzeption individueller Testamente und Erbverträge, die exakt auf die Bedürfnisse unserer Mandanten zugeschnitten sind. Dabei legen wir besonderen Wert auf die Berücksichtigung aller relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Minimierung der steuerlichen Belastungen.

Testamente:

Die sorgfältige Ausarbeitung eines Testaments ermöglicht eine präzise Anweisung bezüglich der Verteilung Ihres Vermögens. Wir beraten Sie eingehend zu den verschiedenen Testamentsformen, darunter das öffentliche Testament, das eigenhändige Testament und besondere Formen wie das Berliner Testament für Ehepaare.

Erbverträge:

Ein Erbvertrag bietet die Möglichkeit, verbindliche Regelungen für die Erbfolge zu treffen, die über die Verfügungen eines gewöhnlichen Testaments hinausgehen. Er ist insbesondere dann von Vorteil, wenn langfristige Vereinbarungen zwischen den Erblassern und den Erben getroffen werden sollen, die beiderseitige Verpflichtungen beinhalten. Ein Erbvertrag ist notariell zu beurkunden.

Nachlassabwicklung, Durchsetzung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen

Nach dem Eintritt eines Erbfalls sieht sich die Erbengemeinschaft mit einer Vielzahl rechtlicher und praktischer Herausforderungen konfrontiert, die eine umsichtige und fachkundige Nachlassabwicklung erforderlich machen. Die Komplexität dieser Prozesse erfordert nicht nur ein tiefes Verständnis des Erbrechts, sondern auch Erfahrung im Umgang mit den oft sensiblen Familienverhältnissen. Unsere Kanzlei bietet eine umfassende Betreuung in allen Phasen der Nachlassabwicklung sowie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Erb- und Pflichtteilsansprüchen.

Phase 1: Erfassung und Sicherung des Nachlasses

Der erste Schritt in der Nachlassabwicklung besteht in der umfassenden Erfassung aller zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Dazu zählen nicht nur Immobilien, Bankguthaben und Wertpapiere, sondern auch persönliche Gegenstände, Unternehmensbeteiligungen und eventuell bestehende Forderungen oder Schulden des Verstorbenen. Parallel dazu ist es essenziell, kurzfristig Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses zu ergreifen, um Wertverluste zu vermeiden und die Rechte aller Beteiligten zu wahren.

Phase 2: Bewertung des Nachlasses und Erbschaftssteuer

Nach der Erfassung und Sicherung erfolgt die Bewertung des Nachlasses, die als Grundlage für die Erbschaftssteuererklärung dient. Die Bewertung muss den steuerrechtlichen Vorgaben entsprechen und erfordert häufig die Einbindung von Sachverständigen, etwa bei der Bewertung von Immobilien oder Unternehmen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der korrekten Bewertung und berät Sie zu möglichen Steueroptimierungen, um die steuerliche Belastung zu minimieren.

Phase 3: Schuldenregulierung und Ausgleichszahlungen

Ein weiterer wichtiger Schritt ist die Regulierung der Nachlassverbindlichkeiten. Dies umfasst die Prüfung und Begleichung offener Rechnungen, die Tilgung von Schulden und gegebenenfalls die Auseinandersetzung mit Forderungen gegen den Nachlass. Erst nach Abschluss dieser Phase kann eine gerechte Verteilung des verbleibenden Nachlasses an die Erben erfolgen. In diesem Zusammenhang beraten wir auch zu Ausgleichszahlungen zwischen den Erben, um eine faire Aufteilung zu erreichen und Streitigkeiten vorzubeugen.

Durchsetzung und Abwehr von Erb- und Pflichtteilsansprüchen

Besonders konfliktträchtig kann die Durchsetzung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen sein. Pflichtteilsberechtigte, die durch testamentarische Anordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses. Unsere Kanzlei vertritt sowohl Erben als auch Pflichtteilsberechtigte in diesen Angelegenheiten. Wir setzen uns für eine außergerichtliche Einigung ein, vertreten Ihre Interessen jedoch auch vor Gericht, sollte dies notwendig werden.

Lebzeitige und letztwillige Regelungen zur Unternehmens- und Vermögensnachfolge

Die strategische Planung der Unternehmens- und Vermögensnachfolge ist eine der komplexesten und bedeutendsten Herausforderungen für Unternehmer und Vermögensinhaber. Sie erfordert eine frühzeitige und umfassende Auseinandersetzung mit juristischen, steuerlichen sowie betriebswirtschaftlichen Fragestellungen, um eine nahtlose und effiziente Übertragung von Unternehmensanteilen und Vermögenswerten zu gewährleisten. Ziel ist es, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, die Interessen der Familie zu wahren und steuerliche Belastungen zu minimieren.

Grundlagen der Nachfolgeplanung

Die Nachfolgeplanung basiert auf einem soliden Fundament, das sowohl lebzeitige als auch letztwillige Regelungen umfasst. Lebzeitige Maßnahmen bieten die Möglichkeit, bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte gezielt und steueroptimiert zu übertragen. Letztwillige Regelungen, festgehalten in Testamenten oder Erbverträgen, treten nach dem Ableben in Kraft und dienen der abschließenden Vermögensverteilung gemäß den Wünschen des Erblassers.

Lebzeitige Übertragungen

Lebzeitige Übertragungen bieten diverse Gestaltungsmöglichkeiten, wie die vorweggenommene Erbfolge, Schenkungen unter Lebenden oder die Gründung von Familienstiftungen. Sie ermöglichen eine sukzessive Übergabe von Verantwortung und Vermögen an die Nachfolgegeneration und helfen, potenzielle Konflikte frühzeitig zu lösen. Besondere Aufmerksamkeit erfordert die steuerliche Optimierung solcher Übertragungen, um Schenkungssteuerbelastungen zu minimieren und die Nutzung von Steuerfreibeträgen zu optimieren.

Letztwillige Verfügungen

Die letztwillige Verfügung ist ein zentrales Instrument der Nachfolgeplanung. Sie ermöglicht es, detaillierte Anordnungen für die Zeit nach dem eigenen Tod zu treffen. Dies umfasst die Benennung von Erben, die Anordnung von Vermächtnissen oder die Bestimmung von Testamentsvollstreckern, die den letzten Willen des Erblassers umsetzen. Die sorgfältige Ausarbeitung eines Testaments oder Erbvertrags ist entscheidend, um Rechtssicherheit zu schaffen und den Unternehmensfortbestand zu sichern.

Unternehmensnachfolge

Die Planung der Unternehmensnachfolge erfordert eine detaillierte Strategie, die sowohl betriebswirtschaftliche als auch familiäre Aspekte berücksichtigt. Zentrale Überlegungen sind die Auswahl der geeigneten Nachfolger, die Sicherung der Unternehmenskontinuität und die Vermeidung von Liquiditätsengpässen durch Erbschaftssteuerzahlungen. Instrumente wie die vorweggenommene Erbfolge, Gesellschaftsverträge oder die Einrichtung eines Beirats können die Übergabe strukturieren und unterstützen.

Steuerliche Aspekte

Eine effiziente steuerliche Gestaltung ist essenziell, um die finanzielle Belastung für den Erben zu reduzieren und die Substanz des Unternehmens zu erhalten. Dies beinhaltet die Nutzung von Bewertungsabschlägen, die Ausnutzung von Freibeträgen und die optimale Gestaltung von Übertragungsvorgängen. Die enge Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Rechtsanwälten ist hierbei unerlässlich, um individuelle Lösungen zu entwickeln.

Auseinandersetzungen von Erbengemeinschaften

Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist ein wesentlicher Schritt im Prozess der Nachlassregelung, der das gemeinschaftlich gehaltene Vermögen durch einen Vertrag unter den Miterben aufteilt und somit die Erbengemeinschaft auflöst. Dieser Vorgang ermöglicht den Erben eine weitreichende Freiheit in der Gestaltung der Nachlassverteilung, unabhängig von den testamentarischen Vorgaben des Erblassers.

Die Möglichkeiten zur Erbauseinandersetzung sind vielfältig und umfassen unter anderem die schuldrechtliche Erbauseinandersetzungsvereinbarung, also einen Teilungsplan, die Übertragung von Erbanteilen oder das einvernehmliche Ausscheiden eines Erben durch sogenannte Abschichtung. Diese Optionen erfordern allerdings das Einverständnis aller beteiligten Erben, was in der Praxis oftmals eine Herausforderung darstellt. Nicht selten verhindern unterschiedliche Interessen oder Interpretationen der testamentarischen Anordnungen eine schnelle Einigung, was zu einem erheblichen Ressourcenverlust und einem möglichen Erbschaftsstreit führen kann.

Sollte eine Einigung unter den Erben unmöglich sein, bleibt nur der Weg der gerichtlichen Auseinandersetzung, deren Erfolgsaussichten jedoch begrenzt sind. Eine solche Klage ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich: Sie muss auf die Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses abzielen und der gesamte Nachlass muss im Teilungsplan berücksichtigt werden. Zudem ist die Teilungsreife des Nachlasses eine Grundvoraussetzung für den Erfolg einer Klage, die oft schwer herzustellen ist. Die gesetzlichen Regelungen zur Auseinandersetzung, die nur subsidiär gelten, setzen voraus, dass zunächst alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen und gegebenenfalls der Nachlass in Geld umgesetzt wird. Nur der danach verbleibende Überschuss ist unter den Erben aufzuteilen.

In dieser komplexen Situation bieten wir als Anwaltskanzlei unsere Expertise an, um Erbengemeinschaften durch den Prozess der Auseinandersetzung zu begleiten. Unsere Rolle umfasst die Beratung bei der Vertragsgestaltung, die Unterstützung bei Verhandlungen zwischen den Erben und die Vertretung vor Gericht, falls außergerichtlich keine Einigung erzielt werden kann. Unser Ziel ist es, eine faire und effiziente Lösung zu erreichen, die den Willen des Erblassers respektiert und den Interessen aller Beteiligten gerecht wird.

Testamentsvollstreckung

Als erfahrene Anwälte im Bereich des Erbrechts begleiten wir unsere Mandanten professionell durch den Prozess der Testamentsvollstreckung. Unser Ziel ist es, den letzten Willen des Erblassers genau umzusetzen und eine reibungslose Abwicklung des Nachlasses zu gewährleisten. Die Verwaltung des Nachlasses, die Begleichung von Verbindlichkeiten und die Verteilung des Vermögens gemäß den testamentarischen Anweisungen gehören zu den zentralen Aufgaben, die wir als Testamentsvollstrecker übernehmen.

Die richtige Auswahl und Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist entscheidend, um den Nachlass im Sinne des Erblassers zu verwalten und potenzielle Konflikte zwischen den Erben zu vermeiden. Als Anwälte bringen wir nicht nur das erforderliche rechtliche und finanzielle Know-how mit, sondern verfügen auch über das notwendige Fingerspitzengefühl, um auch in schwierigen Situationen im besten Interesse aller Beteiligten zu handeln.

Erstellung von Vorsorgevollmachten und deren Hinterlegung im Zentralen Vorsorgeregister

Als spezialisierte Anwälte im Bereich des Erbrechts bieten wir umfassende Beratung und Unterstützung bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten an. Die Vorsorgevollmacht ist ein unverzichtbares Instrument der persönlichen Absicherung, das es einer Vertrauensperson ermöglicht, in Ihrem Namen zu handeln, sollten Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sein. Diese kann sowohl gesundheitliche Entscheidungen als auch Angelegenheiten Ihres Vermögens betreffen.

Die sorgfältige Ausgestaltung einer solchen Vollmacht ist entscheidend, um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche genau befolgt werden. Daher legen wir großen Wert auf eine individuelle Beratung, die Ihre persönlichen Verhältnisse und Wünsche berücksichtigt. Wir helfen Ihnen, eine klare und rechtssichere Vorsorgevollmacht zu formulieren, die alle notwendigen Bereiche abdeckt.

Nach Fertigstellung der Vorsorgevollmacht empfehlen wir deren Hinterlegung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Diese Maßnahme dient dazu, im Ernstfall die schnelle Auffindbarkeit Ihrer Vollmacht zu gewährleisten. Die Registrierung ist ein wichtiger Schritt, um zu verhindern, dass in kritischen Situationen wertvolle Zeit verloren geht oder Ihre Vertretung durch Unklarheiten bezüglich der Existenz oder des Aufbewahrungsortes Ihrer Vollmacht erschwert wird.

Erstellung von Patientenverfügungen

Im Rahmen unserer Tätigkeit im Erbrecht beraten wir Sie auch umfassend bei der Erstellung von Patientenverfügungen. Eine Patientenverfügung ist ein wichtiges Dokument, das festlegt, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen, falls Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen. Dies kann in Situationen der Fall sein, in denen Sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr kommunikations- und handlungsfähig sind.

Die Erstellung einer Patientenverfügung erfordert eine sorgfältige Auseinandersetzung mit möglichen medizinischen Szenarien und den eigenen Wertvorstellungen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Wünsche präzise und rechtssicher zu formulieren. Eine gut durchdachte Patientenverfügung bietet Ihnen und Ihren Angehörigen Orientierung und Sicherheit in schwierigen Zeiten und stellt sicher, dass Ihre Selbstbestimmung gewahrt bleibt.

Bei der Beratung legen wir besonderen Wert darauf, dass Sie die Tragweite Ihrer Entscheidungen verstehen und Ihre Verfügung alle relevanten medizinischen Situationen abdeckt. Darüber hinaus informieren wir Sie über die Möglichkeit, eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Dies ermöglicht es der von Ihnen benannten Vertrauensperson, in Ihrem Sinne zu handeln und sicherzustellen, dass Ihre Wünsche beachtet werden.

Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht vor und nach dem Erbfall

In unserer anwaltlichen Praxis im Bereich des Erbrechts bieten wir umfassende Beratung zum Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, sowohl vor als auch nach dem Erbfall. Die richtige Planung und Gestaltung von Vermögensübertragungen kann erheblichen Einfluss auf die steuerliche Belastung haben. Unser Ziel ist es, Ihnen Strategien aufzuzeigen, wie Sie Ihr Vermögen effizient übertragen und dabei die steuerliche Belastung für die Erben oder Beschenkten minimieren können.

Vor dem Erbfall

Vor dem Erbfall kann die gezielte Übertragung von Vermögenswerten durch Schenkungen ein wirksames Mittel sein, um die Erbschaftsteuerbelastung zu reduzieren. Schenkungen ermöglichen es, die persönlichen Freibeträge alle zehn Jahre erneut zu nutzen und somit Vermögen steueroptimiert auf die nächste Generation zu übertragen. Wir beraten Sie hinsichtlich der Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hoch sind, und unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung von Schenkungsverträgen.

Nach dem Erbfall

Nach dem Erbfall steht die korrekte Abwicklung der Erbschaftsteuer im Fokus. Wir unterstützen Sie bei der Bewertung des Nachlasses, der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und der optimalen Ausschöpfung der Freibeträge und Steuervergünstigungen. Zudem beraten wir Sie bei der Inanspruchnahme von Bewertungsabschlägen und den Möglichkeiten, Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Immobilien steueroptimiert zu vererben.

Nutzung von Steuervergünstigungen

Besondere Aufmerksamkeit widmen wir den Steuervergünstigungen, die für Betriebsvermögen, selbst genutztes Wohneigentum und land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten können. Diese Regelungen können die steuerliche Belastung erheblich reduzieren, erfordern jedoch eine genaue Prüfung und strategische Planung.

Individuelle Beratung und Gestaltung

Jeder Erbfall und jede Schenkung sind individuell, daher legen wir großen Wert auf eine spezifische Beratung, die Ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse berücksichtigt. Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen maßgeschneiderte Lösungen, um Ihr Vermögen im Einklang mit Ihren Wünschen zu übertragen und dabei die steuerliche Belastung so gering wie möglich zu halten.

FAQ ERBRECHT

Wie wird die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat. In diesem Fall bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1924 ff. die Erbfolge nach dem  Verwandtschaftsverhältnis. Die gesetzliche Erbfolge sieht vorrangig die Verwandten des Erblassers als Erben vor und teilt diese in verschiedene Ordnungen ein:

Erben erster Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers
Zu den Erben der ersten Ordnung zählen die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel usw.). Verstirbt ein Kind des Erblassers vor diesem, treten dessen Kinder (also die Enkel des Erblassers) an dessen Stelle.

Erben zweiter Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
Falls keine Erben erster Ordnung vorhanden sind, erben die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers, Neffen und Nichten.

Weitere Ordnungen
Existieren keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung, kommen die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Erben dritter Ordnung) sowie in weiterer Folge Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (Erben vierter Ordnung) als gesetzliche Erben in Betracht.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
Neben den Verwandten erbt auch der überlebende Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner. Die Erbquote des Ehegatten hängt von der Erbordnung und dem Güterstand der Ehe ab. In der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte neben Erben erster Ordnung die Hälfte, neben Erben zweiter Ordnung oder Großeltern drei Viertel des Nachlasses.

Fiskus als Erbe
Sollten keine gesetzlichen Erben vorhanden sein, fällt der Nachlass an den Fiskus des Bundeslandes, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Was sind Voraussetzungen für die Gültigkeit eines eigenhändigen Testaments?

Für die Gültigkeit eines eigenhändigen Testaments, das auch als handschriftliches Testament bezeichnet wird, sind gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Deutschland bestimmte formelle Voraussetzungen einzuhalten:

Vollständige Handschriftlichkeit
Das gesamte Testament muss vom Erblasser handschriftlich verfasst sein. Dies umfasst sowohl den Text des Testaments als auch die Unterschrift. Die Verwendung von Computern, Schreibmaschinen oder anderen mechanischen Hilfsmitteln für denText des Testaments ist nicht zulässig und führt zur Ungültigkeit des Testaments.

Unterschrift des Erblassers
Das Testament muss am Ende des Textes  vom Erblasser unterschrieben werden. Die Unterschrift dient der Identifizierung des Erblassers und der Bestätigung, dass es sich bei dem vorangegangenen Text um seinen letzten Willen handelt.

Angabe von Ort und Datum
Obwohl das Gesetz die Angabe von Ort und Datum nicht  als Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testaments vorsieht, ist es dennoch ratsam, diese Informationen aufzunehmen. Sie können  helfen, Ort und Zeit der Testamentserrichtung zu bestimmen,  was bei Streitigkeiten ggfs. zur Testierfähigkeit von Relevanz sein kann.

Testierfähigkeit
Der Erblasser muss testierfähig sein, d.h., er muss zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung das 16. Lebensjahr vollendet haben und geistig in der Lage sein, die Tragweite seiner Anordnungen zu erfassen.

Freiwilligkeit und Bewusstsein
Das Testament muss in freiem Willen und bei vollem Bewusstsein errichtet worden sein. Jeglicher Nachweis von Zwang, Täuschung oder Irrtum kann zur Anfechtung und damit zur Ungültigkeit des Testaments führen.

Wie kann ein Testament widerrufen oder geändert werden?

Ein Testament kann vom Erblasser jederzeit widerrufen oder geändert werden, solange er testierfähig ist. Durch die Erstellung eines neuen Testaments kann das bisherige Testament ganz oder teilweise widerrufen werden. Dabei sollte das neue Testament ausdrücklich erwähnen, dass frühere Testamente  widerrufen  werden.

Ein Testament kann auch durch physische Vernichtung oder Veränderung widerrufen werden. Dies umfasst das Zerreißen, Verbrennen oder anderweitige Zerstören des Testamentsdokuments durch den Erblasser Ebenso führt das Durchstreichen, Überschreiben oder Entfernen wesentlicher Teile des Textes zum Widerruf, sofern erkennbar ist, dass der Erblasser das Testament außer Kraft setzen wollte.

Ein Testament kann auch durch ein notariell beurkundetes Widerrufsdokument widerrufen werden. Dieses Vorgehen bietet sich insbesondere an, wenn das ursprüngliche Testament nicht mehr auffindbar ist oder aus anderen Gründen nicht physisch vernichtet werden kann.

Unter welchen Umständen kann ein Erbvertrag sinnvoll sein?

Ein Erbvertrag stellt eine bindende Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einer oder mehreren anderen Personen über die Erbfolge nach dem Tod des Erblassers dar. Im Gegensatz zum Testament, das einseitig vom Erblasser erstellt wird, erfordert der Erbvertrag die Zustimmung aller beteiligten Parteien und bietet somit eine höhere Verbindlichkeit und Sicherheit in der Erbfolgeplanung.

Ein Erbvertrag kann folglich sinnvoll sein, um den überlebenden Ehepartner über den gesetzlichen Erb- oder Pflichtteil hinaus abzusichern, besonders in Patchwork-Familien oder bei abweichenden Vorstellungen zur Erbfolge. Für Unternehmer ist er beispielsweise ein Instrument zur Sicherung der Unternehmensnachfolge, indem er konkrete Nachfolger bestimmt und andere Erbansprüche regelt. Erbverträge helfen also, Erbstreitigkeiten vorzubeugen, indem sie potenzielle Konflikte im Voraus klären, da alle Vertragsparteien zustimmen müssen. Sie ermöglichen zudem bindende Vereinbarungen mit Dritten, wie Nutzungsrechte oder Pflegeverpflichtungen. Im Gegensatz zu Testamenten sind Erbverträge unter bestimmten Bedingungen unwiderruflich und können nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei geändert oder aufgehoben werden. Sie erlauben es auch, Personen als Erben einzusetzen, die gesetzlich nicht erbberechtigt wären, und bieten eine maßgeschneiderte Erbfolge.

Was ist bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments von Ehepartnern zu beachten?

Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments, das auch als Ehegattentestament bekannt ist, schreiben Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner ihre letztwilligen Verfügungen in einem einzigen Dokument nieder. Dieses Testament bietet Paaren die Möglichkeit, sich gegenseitig abzusichern und die Erbfolge für den Nachlass des zuletzt Verstorbenen festzulegen. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in den §§ 2265 ff. BGB.

Ein wesentlicher Punkt, der bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments beachtet werden muss, ist, dass  das Testament von mindestens einem der Ehegatten  handschriftlich verfasst und von beiden  Ehegatten handschriftlich unterzeichnet werden muss. Es ist üblich, dass einer der Ehegatten das Testament handschriftlich verfasst und beide am Ende ihren Namen hinzufügen, um zu zeigen, dass sie mit den Verfügungen einverstanden sind.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Bindungswirkung, die mit bestimmten Verfügungen innerhalb eines gemeinschaftlichen Testaments einhergehen kann. So können sogenannte wechselbezügliche Verfügungen, bei denen die Verfügung des einen Ehegattens von der Verfügung des anderen Ehegatten abhängt, nicht ohne weiteres widerrufen werden. Stirbt einer der Ehepartner, wird der überlebende Partner an die wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich gebunden.

Wie wird der Pflichtteil berechnet und welche Ansprüche haben pflichtteilsberechtigte Personen?

Die Berechnung des Pflichtteils erfolgt in zwei Schritten:

Ermittlung des gesetzlichen Erbteils
Zuerst wird der Erbteil ermittelt, der dem Pflichtteilsberechtigten zustehen würde, wenn es kein Testament und keinen Erbvertrag gäbe, also nach der gesetzlichen Erbfolge. Beispielsweise erben in einer Familie mit Ehegatten und zwei Kindern die Kinder und der Ehegatte jeweils zu gleichen Teilen, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat.

Halbierung des gesetzlichen Erbteils
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das bedeutet, dass, wenn ein Kind gesetzlich ein Viertel des Nachlasses als Erbteil erhalten würde, sein Pflichtteil bei einem Achtel des Nachlasswertes liegt.

Zu beachten ist dabei, dass der Wert des Nachlasses für die Berechnung des Pflichtteils  die zum Todeszeitpunkt vorhandenen Vermögenswerte umfasst.,  Darüber hinaus werden bestimmte Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, wie Schenkungen, dem Nachlasswert unter bestimmten Voraussetzungen hinzugerechnet (Pflichtteilsergänzungsanspruch), um eine Aushöhlung  des Pflichtteils durch lebzeitige Schenkungen zu verhindern.

Welche Möglichkeiten gibt es, um den Pflichtteil zu entziehen und unter welchen Voraussetzungen ist dies zulässig?

Die Entziehung des Pflichtteils ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 2333 ff. geregelt. Der Gesetzgeber sieht den Pflichtteil als ein wichtiges Schutzinstrument für die nächsten Angehörigen des Erblassers. Daher können Gründe für eine Entziehung nur solche sein, die ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser oder nahestehenden Personen darstellen.

Eine Entziehung des Pflichtteils kann insbesondere in folgenden Fällen gerechtfertigt sein:

Schwere Verfehlungen gegen den Erblasser oder dessen nahe Angehörige: Dazu zählen beispielsweise körperliche Gewalt, schwere Beleidigungen oder ähnlich gravierende Vergehen, die das familiäre Verhältnis nachhaltig stören.

Strafbare Handlungen: Hat der Pflichtteilsberechtigte eine vorsätzliche Straftat gegen den Erblasser, dessen Ehegatten oder eines seiner Kinder begangen, die eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung nach sich zieht, kann dies ebenfalls einen Grund für die Entziehung darstellen.

Was ist nach dem Tod eines Angehörigen hinsichtlich der Erbschaft und des Nachlasses zu tun?

Nach dem Tod eines Angehörigen gibt es verschiedene Schritte, die im Hinblick auf die Erbschaft und den Nachlass unternommen werden müssen. Diese Schritte dienen dazu, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten, die Rechte der Erben zu wahren und den letzten Willen des Verstorbenen zu erfüllen.

  1. Sterbeurkunde beantragen: Die Sterbeurkunde ist bei dem Standesamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist. Sie ist für viele nachfolgende Schritte erforderlich, unter anderem für die Beantragung des Erbscheins.
  2. Benachrichtigung von Institutionen: Banken, Versicherungen, Renten-versicherungsträger und gegebenenfalls Arbeitgeber des Verstorbenen sollten über den Todesfall informiert werden. Hierfür ist in der Regel die Vorlage der Sterbeurkunde notwendig.
  3. Ermittlung des Nachlassvermögens: Um einen Überblick über das Vermögen und die Schulden des Verstorbenen zu erhalten, ist eine Bestandsaufnahme erforderlich. Dazu gehören Kontoguthaben, Immobilien, Wertpapiere, Fahrzeuge und persönliche Gegenstände sowie eventuelle Verbindlichkeiten.
  4. Eröffnung des Testaments: Falls ein Testament vorhanden ist, wird dieses in der Regel vom Nachlassgericht eröffnet. Die Erben werden über den Inhalt informiert und erhalten eine Abschrift des Testaments.
  5. Beantragung des Erbscheins: Der Erbschein ist ein amtliches Dokument, das die Erbenstellung und bei mehreren Erben die jeweiligen Erbquoten ausweist. Er ist vor allem dann notwendig, wenn Immobilien im Nachlass vorhanden sind und umgeschrieben werden müssen.
  6. Regelung der Nachlassverbindlichkeiten: Zu den Verpflichtungen der Erben gehört auch die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten. Dazu zählen unter anderem offene Rechnungen, Kredite und Steuerschulden des Verstorbenen.
  7. Verteilung des Nachlasses: Nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten kann der verbleibende Nachlass gemäß dem Testament oder der gesetzlichen Erbfolge unter den Erben aufgeteilt werden.

Wie wird der digitale Nachlass verwaltet und was sollten Erblasser diesbezüglich regeln?

Die Verwaltung des digitalen Nachlasses wird immer wichtiger, da ein erheblicher Teil unseres Lebens und unserer Vermögenswerte online stattfindet. Der digitale Nachlass umfasst alle digitalen Daten und Online-Konten eines Verstorbenen, einschließlich sozialer Medien, E-Mail-Konten, Online-Banking, Cloud-Speicher und Webseiten. Für Erblasser ist es entscheidend, Vorkehrungen für die Verwaltung ihres digitalen Erbes zu treffen, um den Erben den Zugang zu ermöglichen und ihren letzten Willen hinsichtlich dieser digitalen Vermögenswerte umzusetzen.

Was Erblasser regeln sollten:

  1. Inventarliste erstellen: Erstellen Sie eine Liste aller digitalen Konten und Vermögenswerte, einschließlich Login-Informationen wie Benutzernamen und Passwörter. Diese Liste sollte sicher aufbewahrt und regelmäßig aktualisiert werden.
  2. Verfügungen treffen: Legen Sie fest, was mit den digitalen Konten und Daten nach Ihrem Tod geschehen soll. Dies kann die Löschung bestimmter Daten, die Übertragung von digitalem Eigentum (wie eBooks, Musik oder Online-Inhalte) oder die Weitergabe von geschäftlich relevanten Informationen umfassen.
  3. Bevollmächtigungen erteilen: Benennen Sie eine Vertrauensperson, die nach Ihrem Tod Zugriff auf Ihre digitalen Konten und Vermögenswerte erhält. Dies kann durch eine ausdrückliche Erwähnung im Testament erfolgen, wobei klare Anweisungen gegeben werden sollten, wie mit den einzelnen Konten verfahren werden soll.
  4. Rechtliche Rahmenbedingungen beachten: Informieren Sie sich über die Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien der jeweiligen Dienste. Einige Anbieter haben eigene Regelungen für den Umgang mit Konten Verstorbener, wie z.B. die Möglichkeit, ein Konto in einen Gedenkzustand zu versetzen oder es zu löschen.
  5. Digitale Übersicht: Überlegen Sie, eine digitalee Übersicht zu erstellen, in dem alle Anweisungen für den digitalen Nachlass zusammengefasst sind.

Verwaltung des digitalen Nachlasses durch Erben:

  1. Zugriff sichern: Nutzen Sie die vom Erblasser hinterlassenen Informationen, um auf digitale Konten und Daten zuzugreifen.
  2. Anweisungen befolgen: Führen Sie die vom Erblasser festgelegten Wünsche bezüglich seines digitalen Nachlasses aus, sei es die Löschung von Konten oder die Sicherung von wichtigen Daten.
  3. Kontakt mit Anbietern aufnehmen: Wenden Sie sich an die Anbieter der jeweiligen Dienste, um sie über den Tod des Kontoinhabers zu informieren und weitere Schritte zu klären.

Wie sind die Regelungen zur Erbschaftssteuer und zur Bewertung des Nachlasses?

Die Erbschaftssteuer in Deutschland ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Erbschaft oder Schenkung. Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt vom Wert des Nachlasses, dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben sowie von den persönlichen Freibeträgen der Erben ab. Die Freibeträge variieren: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro und Enkel von 200.000 Euro. Personen mit entfernterem Verwandtschaftsgrad oder ohne verwandtschaftliche Beziehung zum Erblasser haben niedrigere Freibeträge. Der Wert des Nachlasses wird auf Basis des Verkehrswerts aller Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt des Todes ermittelt, wobei Schulden des Erblassers abgezogen werden. Immobilien werden in der Regel nach dem Ertragswertverfahren oder dem Vergleichswertverfahren bewertet. Bei der Erbschaftssteuer gibt es verschiedene Steuerklassen, die den Steuersatz bestimmen, welcher zwischen 7 % und 50 % des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs liegt. Die Erbschaftssteuererklärung muss vom Erben beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden, das auf dieser Grundlage die Erbschaftssteuer festsetzt. Erben sollten sich frühzeitig über die steuerlichen Folgen einer Erbschaft informieren und gegebenenfalls steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen. Die Einbeziehung eines Steuerberaters oder eines Fachanwalts für Erbrecht kann dabei helfen, die steuerliche Belastung zu optimieren und die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Was ist ein Vermächtnis und wie unterscheidet es sich von der Erbschaft ?

Ein Vermächtnis ist eine testamentarische Verfügung, die einer Person einen spezifischen Vermögensvorteil zuwendet, ohne sie zum Gesamterben zu machen. Es dient der Zuweisung bestimmter Vermögenswerte oder Geldbeträge und wird im Testament festgelegt, unterscheidet sich jedoch von der Erbeinsetzung, bei der der Erbe die gesamte Rechtsnachfolge antritt. Im Gegensatz zum Erben, der Eigentümer des gesamten Nachlasses wird, erhält der Vermächtnisnehmer lediglich einen Anspruch auf den ihm zugedachten Vermögenswert gegenüber den Erben. Der Vermächtnisnehmer wird nicht zum Gesamtrechtsnachfolger und hat keinen Einfluss auf die allgemeine Erbfolge oder Nachlassabwicklung. Das Vermächtnis ermöglicht somit eine gezielte Vermögenszuwendung und erlaubt es dem Erblasser, seine letztwilligen Wünsche individuell und flexibel zu gestalten.

Können Schulden vererbt werden?

Ja, Schulden können vererbt werden. In Deutschland tritt mit dem Tod einer Person die sogenannte Universalsukzession ein, das heißt, die Erben treten in die Rechtsnachfolge des Verstorbenen ein. Dies umfasst nicht nur das Vermögen, sondern auch alle bestehenden Verbindlichkeiten und Schulden des Erblassers. Die Erben haften für diese Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen, nicht nur mit dem ererbten Nachlass.

Wie kann man sicherstellen, dass ein Testament nach dem Tod gefunden wird?

Um sicherzustellen, dass ein Testament nach dem Tod gefunden wird, sollten mehrere Schritte unternommen werden. Erstens ist es ratsam, das Testament an einem sicheren, aber für die Erben oder Vertrauenspersonen zugänglichen Ort aufzubewahren. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, das Testament in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht zu geben, wo es registriert und sicher aufbewahrt wird. Wichtig ist, dass zumindest eine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort informiert wird, ohne notwendigerweise den Inhalt des Testaments zu kennen. Zusätzlich kann die Existenz und der Aufbewahrungsort des Testaments in einem zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden, was die Auffindbarkeit nach dem Tod sicherstellt. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, dass das Testament nach dem Ableben des Erblassers zeitnah gefunden und entsprechend  umgesetzt werden kann.

Inwiefern können lebzeitige Schenkungen das Erbe beeinflussen?

Lebzeitige Schenkungen können das Erbe in mehrfacher Hinsicht beeinflussen. Erstens können sie den Wert des Nachlasses verringern, da Vermögenswerte, die zu Lebzeiten verschenkt werden, nicht mehr Teil des Nachlasses sind.  Zweitens können Schenkungen auf den Pflichtteil angerechnet werden, . Dies bedeutet, dass der Wert solcher Schenkungen unter bestimmten Umständen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt wird.. Drittens kann der Erblasser durch Schenkungen zu Lebzeiten gezielt Vermögenswerte an bestimmte Personen übertragen und somit die spätere Erbverteilung steuern. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Schenkungen, je nach Zeitpunkt und Umfang, auch steuerliche Auswirkungen haben können. Schließlich können Schenkungen, insbesondere wenn sie als unangemessen empfunden werden, zu Konflikten unter den Erben führen. Daher ist es wichtig, bei der Planung von Schenkungen die möglichen Auswirkungen auf das Erbe und die Familienverhältnisse sorgfältig zu bedenken.

Wie kann ein Erbschein beantragt werden und welche Funktion hat dieser?

Der Erbschein ist beim zuständigen Nachlassgericht zu beantragen. Zuständig als Nachlassgericht ist das Amtsgericht in dem Bezirk, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Der Erbschein dient als Legitimation und Nachweis der Erbenstellung und weist bei einer Mehrheit von Erben deren jeweilige Erbquote aus. Er ist vor allem dann notwendig, wenn keine notarielle letztwillige Verfügung wie ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorliegen und die Erben mangels Vollmachten nicht handeln können.