Arbeitsvertragliche Ausschlussklausel ohne Herausnahme Mindestlohn unwirksam

 

Die Ausgangslage: In vielen Arbeitsverträgen finden sich sog. Ausschlussklauseln. Üblicherweise sind sie so formuliert, dass alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht von einem der beiden Vertragspartner innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden.

Die Entscheidung: In einer bislang nur als Presseerklärung vorliegenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) geurteilt, dass eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Ausschlussklausel, die ohne Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den gesetzlich garantierten Mindestlohn erfasst, insgesamt unwirksam ist (Urteil vom 18.9.2018 – 9 AZR 162/18). Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde.

Nach Auffassung des BAG verstößt eine derartige Verfallklausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie sei nicht klar und verständlich, da sie den nach § 3 S. 1 MiLoG seit dem 1.1.2015 zu zahlenden Mindestlohn nicht von der Verfallfrist ausnehme.

Das Fazit: Aus Arbeitgebersicht ist es daher geboten, die Arbeitsvertragsmuster an die neuen Anforderungen anzupassen. Allerdings stellt sich hierbei die Frage, ob aus dem Urteil des BAG abgeleitet werden muss, dass auch alle anderen nicht einseitig verzichtbaren Ansprüche aus der Verfallklausel auszunehmen sind (bspw. solche aus Betriebsvereinbarungen oder tarifliche Ansprüche gem. § 4 Abs. 4 TVG). Hier wird man die Veröffentlichung der Urteilsgründe abwarten müssen und hoffen, dass sie sich zu den Anforderungen an eine wirksame Ausschlussklausel verhalten.

Sollten Sie zu dieser Problematik Beratungsbedarf haben, können Sie gerne Herrn Rechtsanwalt Markus Achenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht, ansprechen.