Befristete Arbeitszeiterhöhung nur mit Sachgrund?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 25.04.2018 (AZ: 7 AZR 520/16) seine Linie zur Kontrolle der Befristung von Arbeitszeiterhöhungen bestätigt. Danach ist für Arbeitgeber bei einer befristeten Arbeitszeiterhöhung Vorsicht geboten.

Der Sachverhalt: Eine Mitarbeiterin wurde nach der Elternzeit mit 50% der tariflichen Arbeitszeit beschäftigt. Später vereinbarte sie mit dem Arbeitgeber eine befristete Arbeitszeiterhöhung um rund 24,67 %. Hintergrund der „krummen“ Zahl war, dass die 3/4-Stellen bei dem Arbeitgeber auf den Wert von 74,67 % festgeschrieben waren, um die Berechnung der täglichen Arbeitszeit (fünf Stunden 45 Minuten) zu vereinfachen. Nachdem die Befristung zunächst noch einmal verlängert worden war, teilte der Arbeitgeber zum Ablauf der Befristung mit, dass die Arbeitszeiterhöhung ende und die Mitarbeiterin zukünftig wieder nur mit einer halben Stelle beschäftigt werde. Hiergegen erhob die Arbeitnehmerin Klage mit der Feststellung, dass für sie weiterhin eine Regelarbeitszeit von 74,67 % gelte.

Die Entscheidung: Das BAG gab der Mitarbeiterin Recht. Die Vereinbarung der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung unterliege der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im vorliegenden Fall stelle die Befristung eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin dar. Bei einem Aufstockungsvolumen von mind. 25% einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung sei ein sachlicher Grund i.S.d. § 14 Abs.1 TzBfG erforderlich, um die Befristung der Arbeitszeiterhöhung zu rechtfertigen. Einen solchen sachlichen Grund könnte der Arbeitgeber jedoch nicht darlegen. Die vorliegende geringfügige Unterschreitung der Schwelle von 25 % sei ausnahmsweise unbeachtlich, da hierdurch nur die Errechnung der täglichen Arbeitszeit erleichtert werden sollte.

Das Fazit: Soll die Arbeitszeit von Mitarbeitern befristet um mind. 25 % einer entsprechenden Vollzeitstelle aufgestockt werden, muss ein rechtlich anerkannter Sachgrund i.S.d. § 14 Abs. 1 TzBfG vorhanden sein. Dieser kann bspw. darin liegen, dass ein anderer Mitarbeiter erkrankt ist, oder aus einem anderen Grund zeitlich begrenzt vertreten wird. Fehlt es hieran, ist die Befristung unwirksam, sodass der Mitarbeiter über die Befristung hinaus Anspruch auf unbefristete Beschäftigung im aufgestockten Umfang hat.

Sollten Sie zu dieser Problematik Beratungsbedarf haben, können Sie gerne Herrn Rechtsanwalt Markus Achenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht, ansprechen.