Corona: Rechtsfragen bei Veranstaltungsabsagen

Nahezu jeder ist betroffen: Aufgrund der von dem Corona-Virus ausgehenden Gefahr werden europaweit Veranstaltungen wie beispielsweise Konzerte und Messen abgesagt. Doch wie ist das rechtlich zu bewerten? In wessen Verantwortungsbereich liegt das Vertragsrisiko? Wer trägt die jeweiligen Kosten?

Grundsätzlich gilt: Wer eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringen kann, verliert auch den Anspruch auf die Gegenleistung!

Eine freiwillige Rückgabe gebuchter Tickets führt jedoch nicht zur Rückerstattungspflicht des Veranstalters. Diese gilt erst, wenn die Veranstaltung vom Veranstalter ohne Ersatztermin abgesagt wird. Wird eine Veranstaltung nur verschoben, ist danach zu unterscheiden, ob die Veranstaltung an einem festen Termin stattfinden sollte oder nicht. Nur wenn ein konkreter Termin vereinbart wurde, ist es grundsätzlich gleichgültig, weshalb das Event am vereinbarten Ursprungstermin nicht stattgefunden hat. Vertragliche Klauseln, die eine Rückerstattung nur bei einer generellen Absage gestatten, sind daher grundsätzlich unwirksam.

Bei Verträgen zwischen Unternehmen (z.B. zwischen Veranstaltern und Ausstellern oder Dienstleistern wie Messebauer, Technikanbieter etc.) ist danach zu unterscheiden, ob die Veranstaltung abgesagt oder verschoben wird. Bei einer Absage gilt das vorgenannte. Wird die Veranstaltung hingegen nur verschoben, kann das in den Risikobereich nur eines Vertragspartners fallen. Oftmals bestehen in diesem Zusammenhang detailreiche vertragliche Regelungen, die gesonderte Ersatzansprüche beinhalten und individuell zu prüfen sind.

Sollten Sie zu dieser gesamten Problematik Beratungsbedarf haben, können Sie uns gerne ansprechen. Ansprechpartner in unserem Hause ist Herr Rechtsanwalt Christian Wiefling.