Außerordentliche Kündigung wegen Drogenhandel im Mietrecht

Auch die Eingangsgerichte (hier Amtsgericht Frankfurt/M), Urteil vom 06. Februar 2019 Az.: 33 C 2815/15 (51) gewähren dem Vermieter das Recht der außerordentlichen Kündigung bei Drogenhandel aus der Mietwohnung.

Was war geschehen? In einem Mehrfamilienhaus der Vermieterin bewohnt der Mieter eine 5-Zimmer-Wohnung. Diese Wohnung gerät ins Blickfeld der Polizei, die nach diversen polizeilichen Beobachtungen einen Durchsuchungsbeschluss erwirkt, aufgrund dessen eine Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln durch den Sohn des Mieters erwirkt wurde. Der Sohn wurde nahezu täglich beim Handel mit Marihuana und Haschisch in der Siedlung beobachtet, bei der Durchsuchung der Mietwohnung wurden ca. 70 g. Marihuana, ein sogenannter „Crusher“ und szene-typische Utensilien aufgefunden. Nach der zunächst ausgesprochenen fristlosen Kündigung durch den Vermieter wiederholte diese die Kündigung nach gewährter Akteneinsicht auf der Basis der Ermittlungsergebnisse.

Was ist denn nun erlaubt? Bereits der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 14. 12. 2016 (VIII ZR 49 / 16), in der er sich mit der Frage von Schadenersatzansprüchen bei durch einen Polizeieinsatz herbeigeführten Schäden auseinandersetzte, darauf hingewiesen, dass ein Mieter den ihm aufgrund seiner Mietzahlung zustehenden vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache durch Aufbewahrung von nicht unerheblichen Mengen an Betäubungsmitteln überschreitet. Erlaubt sein dürfte die Aufbewahrung für den Eigengebrauch (in der Regel 6 g. Marihuana). Diese Menge war anliegend bei weitem überschritten. Mengen des Eigengebrauchs dürften hingegen unbedenklich sein.

Die rechtlichen Konsequenzen: Das Amtsgericht gab der Räumungsklage statt. Auf der Grundlage der nachgereichten Ergebnisse aus der Ermittlungsakte waren die weiteren ausgesprochenen fristlosen Kündigungen des Vermieters berechtigt. Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens aus der Mietwohnung heraus sah das Gericht durch den Handel mit Betäubungsmitteln als gegeben an. Die Zurechnung des mitwohnenden Sohnes zulasten des Vermieters erfolgte gemäß § 540 Abs. 2 BGB entsprechend § 278 BGB.

Sonstiger Hinweis: Akteneinsicht ist dringend geboten. Ohne Vorliegen der Ermittlungsakte und insbesondere des Durchsuchungsberichtes dürfte eine Substantiierung einer fristlosen Kündigung schwierig werden.

Das Rechtsgebiet wird verantwortlich in unserer Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt Ralf Schweigerer, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bearbeitet, sprechen Sie ihn gerne auf die Problematik an.