Keine Verbandsklagebefugnis eines Verbrauchervereins bei Tätigkeit auch im wirtschaftlichen Interesse

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2019 (Az. 8 C 4.18) ist einem Verbraucherverein die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen verwehrt, wenn er die Verbraucheraufklärung und -beratung nicht allein im Interesse der Verbraucher, sondern auch im wirtschaftlichen Interesse des Vereins oder eines Dritten erbringt. Damit fehlt es dem Verein an der Befugnis, Ansprüche bei Verstößen gegen die in §§ 1 bis 2 UKlaG benannten Verbraucherrechte im eigenen Namen geltend zu machen und gegebenenfalls auch einzuklagen.

Mit seinem Urteil bestätigte das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung des OVG Münster (Urt. v. 16.04.2018 – Az. 4 A 1621/14), das die Klage des Anlegervereins gegen die Ablehnung seiner Eintragung in die Liste abgewiesen hatte. Nach den Feststellungen des OVG war die Tätigkeit des Vereins unter anderem darauf ausgerichtet, für eine Anwaltskanzlei, die sich auf die Vertretung von Anlegern notleidend gewordener Fonds spezialisiert hatte, Mandanten zu akquirieren. Der Verein stellte die Ergebnisse seiner Recherchen zu den Fonds ausschließlich Anwälten dieser Kanzlei zur Verfügung und warb für deren Leistungen mit Honorarermäßigungen, die die Anwälte den Mitgliedern des Vereins gewährte. Angesichts der bisherigen Vereinstätigkeit, so das Bundesverwaltungsgericht, erscheine nicht hinreichend gesichert, dass der Verein die satzungsmäßigen Aufgaben der Wahrnehmung von Verbraucherintereressen durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werde (vgl. Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 27/2019).

Mit der Zurückweisung der Revision gegen das Urteil des OVG blieb die Klage des Verbrauchervereins gegen das Bundesamt für Justiz, das gem. § 4 Abs. 1 UKlaG die Liste der qualifizierten Einrichtungen führt, auch in der dritten Instanz erfolglos. Vertreten wurde das Bundesamt in allen drei Instanzen von unserem Partner Bernd Klassen.