„Kein Kreuz im Garten“ – Anmerkung zu LG Düsseldorf vom 22.06.2022, 25 S 56/21

Was war geschehen? Ein Wohnungseigentümer hatte 1 Mose 2:15 der Lutherbibel „Und Gott der Herr nahm den Menschen und setzte ihn in den Garten Eden, dass er ihn baute und bewahrte“ zu wörtlich genommen und – jedenfalls wohnungseigentumsrechtlich – fehlerhaft ausgelegt, als er auf der ihm zur Sondernutzung als Gartenfläche zugewiesenen Freifläche ein 7,36 m hohes, mit LED-Lichtern behangenes Kreuz aufstellte. Dagegen wehrte sich ein Miteigentümer, den nicht nur die schiere Größe, sondern auch Lichteffekte störten.

Die Problematik: An der Gartenfläche war ein Sondernutzungsrecht zugunsten des gläubigen Wohnungseigentümers begründet. Das Landgericht musste klären, ob der sondernutzungsberechtigte Wohnungseigentümer mit der Aufstellung dieses Kreuzes die ihm eingeräumte Befugnis zur ausschließlichen Nutzung des Gartenbereiches überschritten hatte oder nicht.

Die Entscheidung: Das Landgericht Düsseldorf stellte klar, dass es sich bei einem Kreuz dieser Größe um eine nachteilige bauliche Veränderung handele, die wie ein störender Fremdkörper wirke und dem Garten „die Züge einer Gedenkstätte“ vermittele. Dabei stellte das Landgericht zunächst fest, dass es sich bei dem Kreuz um eine nachteilige bauliche Veränderung im Sinne von § 20 Abs. 3 und Abs. 4 WEG handele. Zu Recht wird festgestellt, dass auch kein Anspruch auf (nachträgliche) Gestattung dieser Maßnahme nach § 20 Abs. 3 WEG bestehe, der dem Beseitigungsanspruch hätte entgegengehalten werden können. Das Landgericht betont dabei, dass ein Sondernutzungsberechtigter bei der Gestaltung einer sondergenutzten Gartenfläche grundsätzlich den Charakter und das Erscheinungsbild der gesamten Gartenanlage zu berücksichtigen habe. Im zu entscheidenden Falle verliere der Garten sein Erscheinungsbild als Garten und bekäme die Züge einer Gedenkstätte. Neben dem Charakter des Kreuzes als ein insgesamt im Garten störender Fremdkörper sah das Landgericht Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf die Einschränkung des freien Blicks und insbesondere in der Erhellung des Gartens und der dem Kreuz zugewandten Räumlichkeiten durch den leuchtenden Rand des Kreuzes. Aus alledem erwachse dem weiteren Miteigentümer ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil.

Kommentar: Trotz Luther: Alles richtig!

Das Rechtsgebiet wird verantwortlich in unserer Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt Ralf Schweigerer, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bearbeitet, sprechen Sie ihn gerne auf die Problematik an.