Neues zum Urlaubsrecht
In einer bislang nur als Pressemeldung vorliegenden Entscheidung hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage des Verfalls von Urlaubsansprüchen befasst. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass dem Arbeitgeber unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitzeitrichtlinie) die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers obliege. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Arbeitgeber gehalten, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“. Der Arbeitgeber hat also klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt.
Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG kann der Verfall von Urlaub daher nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.
Dies entspricht sicherlich nicht der Praxis in den meisten Unternehmen, sodass der Urlaubsanspruch in den meisten Fällen nicht mit Ablauf des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums verfallen sein dürfte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15 –
Sollten Sie zu dieser Problematik Beratungsbedarf haben, können Sie gerne Herrn Rechtsanwalt Markus Achenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht, ansprechen.