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Berufszulassungsregelungen für Wohnimmobilienverwalter treten zum 01.08.2018 in Kraft.

Was ist geschehen? Am 01.08.2018 trat das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelungen für gewerbliche Wohn Immobilienverwalter und Makler in Kraft.

Was ist das Neue daran? Gewerbliche Wohnimmobilienverwalter müssen seit dem 01.08.2018 nunmehr eine Erlaubnis nach § 34 Buchst. c GewO beantragen und sind darüber hinaus verpflichtet, sich 20 Stunden in 3 Jahren fortzubilden.
Vorgeschrieben ist zudem neben den geordneten Vermögensverhältnissen und der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden jetzt auch der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Immobilienverwalter. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000,00 EUR pro Versicherungsfall und 1 Millionen EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Für die bereits am Markt tätigen Wohnimmobilienverwalter besteht eine Übergangsfrist bis zum 01.03.2019.

Konsequenzen und Bewertung: Ein 1. Schritt! Ob die Weiterbildungspflicht von 20 Stunden (in 3 Jahren!) ausreicht, um eine nachhaltige Professionalisierung umzusetzen, kann man vor dem Hintergrund des unmfangreichen Aufgabenspektrums eines Wohnimmobilienverwalters durchaus bezweifeln. Aber es ist ein Schritt in die richtige Richtung. Wohnungseigentümer handeln fahrlässig, wenn sie bei der Wahl ihres Verwalters die neuen Berufszulassungsregelungen unbeachtet lassen und sich mit den einschlägigen Checklisten (wie etwa auch der Checkliste des DDIV) nicht aus einander setzen. Die Bestellung eines Verwalters ohne die entsprechenden Qualifikationen dürfte ordnungsgemäßer Verwaltung nicht mehr entsprechen.

Das Rechtsgebiet wird verantwortlich in unserer Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt Ralf Schweigerer, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bearbeitet, sprechen Sie ihn gerne auf die Problematik an.