Unterhalt im freiwilligen sozialen Jahr (FSJ)?
Ausgangssituation: Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt für eine angemessene Ausbildung. Dabei sind die Kinder nach dem Ende ihrer Schulausbildung gehalten, alsbald eine Berufsausbildung zu beginnen und diese zielstrebig in angemessener Zeit zu beenden.
Sonderfall FSJ: Immer mehr junge Erwachsene absolvieren nach dem Ende ihrer Schulausbildung jedoch erst einmal ein FSJ.
Während der Bezug von Kindergeld in der Zeit des Freiwilligendienstes für unter 25-jährige im Bundeskindergeldgesetz eindeutig geregelt ist, fehlt eine gesetzliche Regelung des Unterhalsanspruch während eines solchen Freiwilligendienstes. Eine einheitliche Rechtsprechung hat sich hierzu noch nicht herausgebildet:
Bisher wird überwiegend der Unterhaltsanspruch während eines freiwilligen sozialen Jahres verneint. Nur dann, wenn das FSJ notwendige Voraussetzung für eine Ausbildung zu einem sozialen Beruf (z. Bsp. zur Altenpflegerin/Altenpfleger oder Anrechnung für die Ausbildung zur Erzieherin/Erzieher) oder wenigstens die Wartezeit auf ein Studium verkürzt, wird dem Kind ein Unterhaltsanspruch zuerkannt.
Allerdings sind hierzu in der Vergangenheit einige abweichende Entscheidungen ergangen.
So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (v. 04.04.2018, 2 UF 135/17) entschieden, dass Eltern ihrem Kind im FSJ Ausbildungsunterhalt schulden, wenn dieses der Berufsfindung im weitesten Sinne dient und das Kind das Freiwilligenjahr noch zur Zeit der Minderjährigkeit im Einverständnis der Eltern begonnen hat.
Bereits im Oktober 2011 hat das OLG Celle (v. 06.10.2011, 10 WF 300/11) einen Unterhaltsanspruch im FSJ bejaht. Das Gericht beruft sich dabei auf das Gesetz zur Förderung von Jugend-Freiwilligen-Diensten. Danach soll der Freiwilligendienst dazu dienen, den Jugendlichen soziale, kulturelle und personale Kompetenzen zu vermitteln. Der Erwerb dieser Kompetenzen sei als Teil einer Gesamtausbildung zu einem Beruf zu sehen. Damit qualifiziert das Oberlandesgericht Celle das FSJ als Ausbildungsbestandteil und bejaht somit den Unterhaltsanspruch des Kindes.
Ähnlich argumentiert das Oberlandesgerichtes Hamm (v. 08.01.2015, 1 WF 296/14): Ein Unterhaltsanspruch des Kindes besteht, wenn davon auszugehen ist, dass im FSJ berufliche Erfahrungen gesammelt werden, von denen später im Rahmen einer Ausbildung profitiert werden können.
Fragen zu dieser Thematik und rund um das Familienrecht beantwortet Ihnen gerne Frau Rechtsanwältin Kerstin Feldkamp, Fachanwältin für Familienrecht.