Urlaubskürzung während der Elternzeit europarechtskonform

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 04.10.2018 – C12/17 entschieden, dass das Recht der Mitgliedstaaten Zeiträume der Elternzeit bei der Berechnung des Jahresurlaubs anspruchsmindernd berücksichtigen darf. Die Entscheidung erging zwar zum rumänischen Recht, hat aber auch unmittelbare Auswirkungen für die deutsche Rechtslage.

Der Hintergrund: Gemäß § 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Diese Kürzung tritt nicht automatisch ein, sondern bedarf einer entsprechenden Erklärung des Arbeitgebers. Ob diese Regelung europarechtskonform ist, war bislang umstritten.

Die Entscheidung: Der EuGH hat auf Ersuchen eines rumänischen Gerichts geurteilt, dass die Richtlinie Art.7 RL 2003/88/EG einer Regelung im rumänischen Recht nicht entgegensteht, die eine Kürzung des bezahlten Jahresurlaubs für Zeiten des Elternurlaubs vorsieht. Der Zeitraum des Elternurlaubs, der der betreffenden Arbeitnehmerin gewährt werde, könne bei der Berechnung ihrer Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub einem Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung nicht gleichgestellt werden. Es sei daher zulässig und mit europäischem Recht vereinbar, wenn das nationale Recht vorsehe, dass Zeiten des Elternurlaubs bei der Berechnung des Jahresurlaubs nicht zu berücksichtigen seien.

Das Fazit: Die Entscheidung betrifft zwar unmittelbar nur das rumänische Recht. Wenn der EuGH aber den Grundsatz aufstellt, dass der nationale Gesetzgeber regeln darf, Zeiten des Elternurlaubs bei der Berechnung des Jahresurlaubs generell nicht zu berücksichtigen, sollten auch keine Bedenken gegen eine entsprechende Kürzungsmöglichkeit des Arbeitsgebers bestehen. Damit dürfte geklärt sein, dass auch § 17 Abs. 1 BEEG europarechtskonform ist.

Sollten Sie zu dieser Problematik Beratungsbedarf haben, können Sie gerne Herrn Rechtsanwalt Markus Achenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht, ansprechen.