Wechsel des Gebührenmodells beim Gemeinschaftskonto ohne Zustimmung des Ehepartners wirksam
Anmerkung zu AG Köln, Urteil vom 27.11.2025 – 152 C 54/25
Ein Wechsel des Kontomodells bedarf auch bei einem Gemeinschaftskonto nicht der Zustimmung des Ehepartners. Dies hat das AG Köln in einem Urteil vom 27.11.2025 entschieden.
Geklagt hatten Eheleute, die seit 1969 ein gemeinschaftliches Girokonto bei der beklagten Bank unterhielten. Im Jahr 2014 hatte der Ehemann allein einen Wechsel des Gebührenmodells mit der Bank vereinbart. Hiernach sollte für das Konto, das nach der Behauptung der Eheleute bis dahin kostenlos geführt worden war, monatlich 12,25 € an Kontoführungsgebühren gezahlt werden. Mit Wirkung zum 01.10.2018 erhöhte die beklagte Bank dann die Gebühr auf Grundlage des in ihren AGB vereinbarten Änderungsmechanismus einseitig auf 13,95 € je Monat.
Nachdem der BGH entschieden hatte, dass die in den AGB der Banken und Sparkassen üblicherweise enthaltene Klausel über eine Änderung ihrer Geschäftsbedingungen (AGB-Änderungsmechanismus) unwirksam ist (Urteil vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20), verlangten die Eheleute nicht nur das seit 2018 erhöhte Kontoführungsentgelt, sondern sämtliche seit 2014 gezahlte Kontoführungsgebühren zurück. Als Grund nannten sie, dass die Vereinbarung über den Wechsel des Kontomodells im Jahre 2014 ohne Zustimmung der Ehefrau erfolgt sei. Deren Zustimmung habe es aber mit Blick darauf, dass es sich um ein gemeinschaftliches Konto handelte, bedurft.
Diese Argumentation ließ das Amtsgericht Köln nicht gelten. Der Ehemann habe seine Ehefrau bei Abschluss des Vertrages über den Wechsel des Kontomodells im Rahmen der sogenannten Schlüsselgewalt gemäß § 1357 Abs. 1 BGB mitverpflichten können. Nach dieser Vorschrift ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Da ohne Girokonto etwa Gehalts- und Rentenzahlungen kaum zu erhalten seien und andererseits auch Zahlungen von Miete etc. in aller Regel bargeldlos erfolgten, sei ein Girokonto Voraussetzung zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie. Somit gehörten auch der Abschluss und die Änderung eines Girokontovertrages grundsätzlich zu den Geschäften, die zur Deckung des Lebensunterhalts erforderlich sind.
Das Urteil des Amtsgerichts ist rechtskräftig.
Vertreten wurde die beklagte Bank in dem Rechtsstreit von unserem Partner Bernd Klassen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Rechtsanwalt Bernd Klassen und unser weiterer Partner, Rechtsanwalt Dr. Klaus Martin Klassen, sind in unserer Kanzlei für das Rechtsgebiet „Bankrecht“ verantwortlich.
