Anfechtung einer Erbausschlagung: Irrtum eines potentiellen Erben über Zugehörigkeit eines Anspruchs zum Nachlass

Es kommt häufig vor, dass ein potentieller Erbe eine Erbschaft ausschlägt, weil er denkt, diese sei nicht besonders werthaltig oder gar überschuldet. Erkennt er später, dass dies ein Irrtum war, stellt sich die Frage, ob er die Ausschlagung mit der Wirkung anfechten kann, dass er nun doch Erbe wird. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung nur dann möglich, wenn sich der potentielle Erbe über die Zugehörigkeit eines konkreten Nachlassgegenstandes oder einer konkreten Forderung zum Nachlass geirrt hat (sog. „verkehrswesentliche Eigenschaft“). Ein pauschaler Irrtum über den Wert des Nachlasses als solchem reicht demgegenüber für eine Anfechtung der Ausschlagung nicht aus. Die Voraussetzungen hierzu hat nun das OLG Düsseldorf in einem erst vor kurzem veröffentlichten Beschluss vom 16.11.2016 konkretisiert: Die Erblasserin war bei dem Absturz der German-Wings-Maschine am 24.03.2015 ums Leben gekommen und hinterließ vermeintlich einen Nachlass im Wert von 35.000,00 €. Tatsächlich hatte sich die Lufthansa aber zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 25.000,00 € an jedes Opfer selbst für die bei dem Absturz erlittenen Todesqualen bereit erklärt. Diese Schmerzensgeldzahlung war somit ebenfalls nachlasszugehörig. Nachdem er von diesem Schmerzensgeld erfahren hatte, erklärte der potentielle Erbe die Anfechtung seiner Ausschlagungserklärung. Wirksam, wie das OLG Düsseldorf entschieden hat, da es sich bei dem Schmerzensgeld um eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses gehandelt habe, über die der potentielle Erbe geirrt habe. Verkehrswesentlich sei das Schmerzensgeld deshalb, weil es im Verhältnis zu dem sonstigen Nachlass von erheblichem Gewicht gewesen sei (OLG Düsseldorf v. 16.11.2016, I-3 Wx 12/16).

Unser Rat: Häufig erfolgen Ausschlagungen voreilig. Eine Erbschaft sollte nur dann ausgeschlagen werden, wenn der Nachlass nachweislich überschuldet ist. Dies innerhalb der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist sicher in Erfahrung zu bringen, ist jedoch häufig nicht möglich. Das Gesetz kennt aber genügend Möglichkeiten, auch bei einer angenommenen Erbschaft die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Der Erbe braucht also nicht zu befürchten, mit seinem Eigenvermögen zu haften. Sprechen Sie Herrn Rechtsanwalt Dr. Klaus Martin Klassen, Fachanwalt für Erbrecht, hierzu gerne an.