Verjährung von Zinsansprüchen aus Prämiensparverträgen während der Vertragslaufzeit
Anmerkung zu LG Köln, Urteil vom 28.10.2024, Az. 22 O 361/23
Ansprüche auf Nachzahlung von Zinsen aus Prämiensparverträgen können schon vor Vertragsende verjähren. Dies hat das LG Köln in einem Urteil vom 28.10.2024 – 22 O 361/23 – entschieden und damit eine wichtige Abgrenzung zu den Fällen vorgenommen, über die der BGH bislang entschieden hat.
In dem Sachverhalt des LG Köln enthielt der Prämiensparvertrag die Klausel: „Gutgeschriebene Zins- und Bonusbeträge sind im Rahmen des S-Vermögensplanes – flexibel – nicht gebunden.“ Der Sparer war hiernach berechtigt, über gutgeschriebene Zins- und Bonuserträge sofort, also unabhängig von angespartem Guthaben, zu verfügen. Von dieser Möglichkeit hatte der Kläger im Jahre 2016 auch Gebrauch gemacht und sich sämtliche bis dahin angefallene Prämien und Zinsen i.H.v. 23.513,00 € auszahlen lassen. Die beklagte Sparkasse argumentierte, dass in einem solchen Fall die Verjährung der Ansprüche auf weitere Zinsen am Schluss des jeweiligen Jahres beginnt, für das sie angefallen sind.
Dieser Argumentation hat sich das Landgericht Köln in seinem Urteil angeschlossen. Es verkenne nicht, so das Landgericht in seiner Begründung, dass der BGH und einige Oberlandesgerichte mehrfach entschieden haben, dass in einigen Fällen unwirksamer Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen der Sparkassen die Ansprüche der Verbraucher auf das Sparguthaben einschließlich der bereits berechneten und der weiteren Zinsbeträge frühestens im Zeitpunkt der wirksamen Beendigung der Sparverträge fällig geworden seien. Diese Wertung lasse sich jedoch nicht auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt übertragen. In den höchstrichterlich bisher entschiedenen Fällen hätten die Bedingungen für den Sparverkehr zwar ebenfalls vorgesehen, dass die Zinsen (und die Prämie) zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres dem Sparkonto gutgeschrieben, dem Kapital hinzugerechnet und mit diesem vom Beginn des neuen Geschäftsjahres an verzinst würden. In den dort einbezogenen „Sonderbedingungen für S-Prämiensparen flexibel“ sei allerdings auch geregelt gewesen, dass eine Verfügung des Sparers über die gutgeschriebenen Zinsen und Prämien ausgeschlossen war, sofern dieser den Vertrag nicht kündigte. Eben dies sei hier nicht der Fall gewesen. Eine aufschiebende Fälligkeit bis zur Beendigung des Sparvertrages sei daher nicht sachgerecht.
Interessant ist das Urteil des Landgerichts Köln auch noch in anderer Hinsicht: Das Landgericht hatte davon abgesehen, das von Prof. Dr. Friedrich Thießen im Verfahren vor dem LG Dresden zum Az. 5 U 1973/20 erstellte Gutachten nach § 411a ZPO zu verwerten. Ohne sachverständige Hilfe habe sei es ihm weder möglich gewesen, die Auswirkungen der besonderen Vertragsgestaltung auf die Auswahl eines geeigneten Referenzzinssatzes zu bestimmen, noch eine Neuberechnung auf der Grundlage dieses Referenzzinssatzes vorzunehmen. Das Landgericht hatte daher zunächst einen Beweisbeschluss verkündet, wonach Prof. Dr. Tom Fischer mit der Erstellung eines neuen Gutachtens beauftragt werden sollte. Den dafür notwendigen Auslagenvorschuss hatte der beweisbelastete Kläger aber nicht eingezahlt, sodass er wegen der Ansprüche für den nicht verjährten Zeitraum beweisfällig geblieben war.
Daher hat das Landgericht die Klage im Ergebnis in vollem Umfange abgewiesen.
Vertreten wurde die beklagte Sparkasse in dem Rechtstreit von unserem Partner Bernd Klassen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Er und unser weiterer Partner Dr. Klaus Martin Klassen sind in unserer Kanzlei für das Rechtsgebiet „Bankrecht“ verantwortlich.