„Eine Überschrift ist keine Unterschrift“
Anmerkung zu OLG München Beschluss vom 25.08.2023, Az. 33 Wx 119/23
Manchmal ist es bemerkenswert, woran eine Testierung scheitern kann. Eine Entscheidung des OLG München vom 25.08.2023 zeigt auf, dass die Formvorschriften des BGB zwingend einzuhalten sind.
Was war geschehen? Eine Erblasserin hat in ihrem handschriftlichen Testament ihren Neffen zum Alleinerben einsetzen wollen. Sie schrieb hierzu folgendes handschriftliche Testament:
„10.03.2022
Testament! Ich … vermache alles was ich habe.
Mein Sparbuch-Konto Raiffeisenbank …
Versicherung bei der Züricher Versicherung …
(„Unterschrift“ der Erblasserin)
an Herrn … (Beschwerdeführer)
… Anschrift“
Problematisch war, dass sich die „Unterschrift“ der Erblasserin nicht unter dem vollständigen Testament, sondern mittendrin und insbesondere vor der Benennung des Neffen als Erbe befand.
Die Entscheidung: Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Diese Formvorschriften sind zwingend. Werden sie nicht eingehalten, ist das Testament gemäß § 125 BGB nichtig. Die Vorschrift dient dazu, dass der Erblasser sich seiner Erklärung bewusst sein soll. Darüber hinaus dient die Unterschrift dazu, Entwürfe oder Skizzen von der tatsächlich gewollten letztwilligen Verfügung abzugrenzen. Die Unterschrift muss den Urkundentext räumlich abschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen sichern.
Diese zwingenden Formvorschriften wurden nach der Auffassung des OLG München nicht eingehalten. Die „Unterschrift“ hatte die Erblasserin vor der Benennung des Erben gesetzt und somit mittig in das Testament. Das Testament war damit nichtig und es trat die gesetzliche Erbfolge ein.
Kommentar: Eigentlich ist es eindeutig: Nach allgemeinem Sprachgebrauch schließt eine Unterschrift eine Erklärung ab und hat damit unter der Erklärung selbst zu stehen. Ansonsten hieße es nicht Unterschrift. Jeder Testierende sollte auf diese einfach einzuhaltende Formvorschrift achten. Hier gilt wie immer bei privatschriftlichen Testamenten der generelle Rat, die Verfügung durch einen verständigen Dritten – am besten durch einen auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt – gegenlesen zu lassen. Dieser prüft nicht nur die Formgültigkeit, sondern gleich auch den Inhalt. Die Kosten für diese Erstberatung sind gering und „jeden Cent wert“. Der hier „leer“ ausgegangene Neffe wird diese Auffassung sicherlich teilen.
Das Rechtsgebiet „Erbrecht“ wird in unserer Kanzlei verantwortlich von Herrn Rechtsanwalt Dr. Klaus Martin Klassen, Fachanwalt für Erbrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht bearbeitet.