Keine Beschwerdeberechtigung des Pflichtteilsberechtigten bei Untätigkeit des Notars zur Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses (BGH vom 19.07.2023, IV ZB 31/22)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 19. Juli 2023 (Aktenzeichen IV ZB 31/22) eine wichtige Entscheidung im Bereich des Erbrechts gefällt. In dem Fall forderte ein Pflichtteilsberechtigter von einem Notar, der vom Erben mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt wurde, die Erstellung dieses Verzeichnisses. Der Notar hatte den Auftrag von dem Erben zwar angenommen, das Nachlassverzeichnis jedoch nicht erstellt.

Der BGH entschied, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Auskunftsanspruch gegen den Erben geltend machen muss und nicht direkt gegen den Notar vorgehen kann. Diese Entscheidung klärt, dass der Pflichtteilsberechtigte keine Beschwerde gemäß § 15 II BNotO gegen den säumigen Notar einlegen kann, da der Auskunftsanspruch sich gegen den Erben richtet.

Diese Entscheidung ist von entscheidender Bedeutung für die Praxis, da sie die Rollen von Erben, Pflichtteilsberechtigten und Notaren im Rahmen der Erstellung von Nachlassverzeichnissen klar definiert. Der Pflichtteilsberechtigte hat keine Möglichkeit, auf den Notar einzuwirken. Er kann seinen Auskunftsanspruch nur gegen den Erben geltend machen und notfalls mit Zwangsmitteln versuchen durchzusetzen.

Das Rechtsgebiet „Erbrecht“ wird in unserer Kanzlei verantwortlich von Herrn Rechtsanwalt Dr. Klaus Martin Klassen, Fachanwalt für Erbrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht bearbeitet.