Kindergelderhöhung und die Auswirkungen auf den Kindesunterhalt

Zum 01.07.2019 erhöht sich das staatliche Kindergeld. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld jeweils 204,00 EUR, für das 3. Kind 210,00 EUR und ab dem 4. Kind 235,00 EUR.

Die Höhe des Kindesunterhaltes ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Derjenige Elternteil, der minderjährige Kinder nicht überwiegend betreut, schuldet Barunterhalt entsprechend dieser Tabelle. Über die Vorschrift des § 1612 b BGB reduziert sich der zu zahlende Unterhalt um die Hälfte des Kindergeldes. So kommt auch dem Elternteil, der das Kindergeld nicht bezieht, der unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Anteil zugute.

Damit führt die Erhöhung des Kindergeldes auch zu einer Entlastung des barunterhaltspflichtigen Elternteils.

Volljährige Kinder müssen sich das Kindergeld in voller Höhe auf den Tabellenbetrag anrechnen lassen. Die Kinder haben aber gemäß § 74 EStG die Möglichkeit, sich das Kindergeld unmittelbar auszahlen zu lassen.

Das Rechtsgebiet wird verantwortlich in unserer Kanzlei von Frau Rechtsanwältin Kerstin Feldkamp, Fachanwältin für Familienrecht, bearbeitet, sprechen Sie sie gerne auf die Problematik an.